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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.4. Zusatzcodes

überholte Fassung (bis 18.09.2013)RichtlinieBMF-010301/0050-IV/7/2012gilt ab 25.04.2012

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.04.2012 bis 18.09.2013.

Wortlaut laut Findok

2.4. Zusatzcodes 2.4.1. Verpflichtungen Abweichend vom Abschnitt 2.3.1. (3) werden niedrigere oder keine Ausgleichszölle festgesetzt, wenn sich ein Unternehmen entweder freiwillig verpflichtet seine Preise zu ändern bzw. die Ausfuhr bei Gewährung anfechtbarer Subventionen zu unterlassen oder den von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungen unterwirft. In diesem Fall wird der Ausgleichszoll für jeden einzelnen Ausführer und/oder Hersteller festgesetzt. 2.4.2. Unternehmen Weiters kann sich der Ausgleichszoll nur auf bestimmte Artikel von bestimmten Unternehmen (Herstellern) beschränken bzw. kann sich die Herstellung und das Ausführen der Ware von unterschiedlichen Unternehmen auf die Höhe auswirken. 2.4.3. Zusatzcode Wird ein Ausgleichszoll (vorläufig oder endgültig) für Waren mit Ursprung in einem bestimmten Land eingeführt und stellt sich anlässlich des Überprüfungsverfahrens heraus, dass für bestimmte Hersteller oder Ausführer oder für bestimmte Produkte einzelner Unternehmer ein anderer Ausgleichszoll anzuwenden ist (Abschnitt 2.4.2. und Abschnitt 2.4.3.), drückt sich dieser Umstand in den zugeteilten Zusatzcodes aus. 2.4.4. Codierung in der Anmeldung Diese vierstelligen Zusatzcodes werden nach Einführung der Maßnahmen unverzüglich in die TARIC-Datenbank integriert und sind auch im ÖGebrZT im Band 2 enthalten. Diese Zusatzcodes sind in der Anmeldung im Feld 33 im dritten Unterfeld zu codieren. 2.4.5. Bedingungen für die Begünstigung Bei den im Rahmen von Verpflichtungen gewährten Begünstigungen ist jedoch zu beachten, dass bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die dazu erforderlichen Bedingungen zu erfüllen sind. Wesentlich ist, dass das begünstigte Unternehmen (Erzeuger, Ausführer) in den betreffenden Abfertigungsunterlagen (zB Rechnung) genannt wird und die Bezeichnung des Unternehmens der betreffenden Verordnung exakt entspricht. Weiters könnten zusätzliche Bedingungen in der Verordnung gefordert werden: Vorlage einer Verpflichtungsrechnung und/oder Einhaltung einer direkten Fakturierung bzw. eines direkten Versandes.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0050-IV/7/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 15)
Gültig
25.04.2012 bis 18.09.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF