Findok · Richtlinien
AD-7001
2.4. Zusatzcodes
überholte Fassung (bis 15.12.2020)Richtlinie2020-0.372.427gilt ab 23.09.2020
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2020 bis 15.12.2020.
Wortlaut laut Findok
2.4. Zusatzcodes
2.4.1. Verpflichtungen
Abweichend vom Abschnitt 2.3.1. (3) werden niedrigere oder keine Ausgleichszölle festgesetzt, wenn sich ein Unternehmen entweder freiwillig verpflichtet seine Preise zu ändern bzw. die Ausfuhr bei Gewährung anfechtbarer Subventionen zu unterlassen oder den von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungen unterwirft. In diesem Fall wird der Ausgleichszoll für jeden einzelnen Ausführer und/oder Hersteller festgesetzt.
2.4.2. Unternehmen
Weiters kann sich der Ausgleichszoll nur auf bestimmte Artikel von bestimmten Unternehmen (Herstellern) beschränken bzw. kann sich die Herstellung und das Ausführen der Ware von unterschiedlichen Unternehmen auf die Höhe auswirken.
2.4.3. Zusatzcode
Wird ein Ausgleichszoll (vorläufig oder endgültig) für Waren mit Ursprung in einem bestimmten Land eingeführt und stellt sich anlässlich des Überprüfungsverfahrens heraus, dass für bestimmte Hersteller oder Ausführer oder für bestimmte Produkte einzelner Unternehmer ein anderer Ausgleichszoll anzuwenden ist (Abschnitt 2.4.2.), drückt sich dieser Umstand in den zugeteilten Zusatzcodes aus.
2.4.4. Codierung in der Anmeldung
Diese vierstelligen Zusatzcodes werden nach Einführung der Maßnahmen unverzüglich in die TARIC-Datenbank integriert und sind auch im ÖGebrZT im Band 2 enthalten. Diese Zusatzcodes sind in der Anmeldung im Feld 33 im dritten Unterfeld zu codieren.
2.4.5. Bedingungen für die Begünstigung
Bei den im Rahmen von Verpflichtungen gewährten Begünstigungen ist jedoch zu beachten, dass bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die dazu erforderlichen Bedingungen zu erfüllen sind. Wesentlich ist, dass das begünstigte Unternehmen (Erzeuger, Ausführer) in den betreffenden Abfertigungsunterlagen (zB Rechnung) genannt wird und die Bezeichnung des Unternehmens der betreffenden Verordnung exakt entspricht. Weiters könnten zusätzliche Bedingungen in der Verordnung gefordert werden:
Vorlage einer Verpflichtungsrechnung
und/oder
Einhaltung einer direkten Fakturierung bzw. eines direkten Versandes.
2.4.5.1. Verpflichtungsrechnung
Für die Anwendung einer Ermäßigung bzw. Befreiung eines Antisubventionszolls kann die Vorlage einer Verpflichtungsrechnung gefordert werden. Diese Verpflichtungsrechnung muss alle Elemente sowie Information im Sinne der betreffenden Verordnung enthalten. So ist diese Verpflichtungsrechnung (abhängig von der entsprechenden Verordnung) von der zuständigen Person des Unternehmens zu unterzeichnen. Diese kann auch eine Mittelsperson in einem anderen Staat sein, jedoch muss die Ware vom begünstigten Unternehmen hergestellt worden sein.
Grundsätzliche Handhabung einer Verpflichtungsrechnung:
Die Vorlage einer Verpflichtungsrechnung in Original ist nicht erforderlich.
Eine Verpflichtungsrechnung kann in Deutsch, Englisch oder Französisch vorgelegt werden (Übersetzung kann verlangt werden).
Bei einer "Waren-Kennnummer (product reporting code number/PRC)" oder "Warenkontrollnummer (Product Code Number/PCN)" reicht die Angabe einer solchen Nummer; die Richtigkeit muss nicht geprüft werden.
Ist ein "Name" anzugeben, muss dieser auch lesbar sein; ist eine erforderliche "Unterschrift" nicht lesbar, muss aus dem Namen ersichtlich sein, wer unterschrieben hat.
Ist die "Funktion" zB eines Bevollmächtigten anzugeben, muss diese "grundsätzlich" auch angegeben sein; die Richtigkeit oder die Vollmacht muss aber nicht geprüft werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.372.427
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 15)
- Gültig
- 23.09.2020 bis 15.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF