Findok · Richtlinien
AD-7001
2.4. Zusatzcodes
überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.
Wortlaut laut Findok
2.4. Zusatzcodes
2.4.1. Verpflichtungen
Abweichend vom Abschnitt 2.3.1. (3) werden niedrigere oder keine Ausgleichszölle festgesetzt, wenn sich ein Unternehmen entweder freiwillig verpflichtet seine Preise zu ändern bzw. die Ausfuhr bei Gewährung anfechtbarer Subventionen zu unterlassen oder den von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungen unterwirft. In diesem Fall wird der Ausgleichszoll für jeden einzelnen Ausführer und/oder Hersteller festgesetzt.
2.4.2. Unternehmen
Weiters kann sich der Ausgleichszoll nur auf bestimmte Artikel von bestimmten Unternehmen (Herstellern) beschränken bzw. kann sich die Herstellung und das Ausführen der Ware von unterschiedlichen Unternehmen auf die Höhe auswirken.
2.4.3. Zusatzcode
Wird ein Ausgleichszoll (vorl. oder endg.) für Waren mit Ursprung in einem bestimmten Land eingeführt und stellt sich anlässlich des Überprüfungsverfahrens heraus, dass für bestimmte Hersteller oder Ausführer oder für bestimmte Produkte einzelner Unternehmer ein anderer Ausgleichszoll anzuwenden ist (Abschnitt 2.4.2. und Abschnitt 2.4.3.), drückt sich dieser Umstand in den zugeteilten Zusatzcodes aus.
2.4.4. Codierung in der Anmeldung
Diese vierstelligen Zusatzcodes (8 . . .) werden nach Einführung der Maßnahmen unverzüglich in die TARIC-Datenbank integriert und sind auch im ÖGebrZT im Band 3 enthalten. Diese Zusatzcodes sind in der Anmeldung im Feld 33 im dritten Unterfeld zu codieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.01.2007 bis 21.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF