Findok · Richtlinien
AD-7001
2.9. Allgemeine Bestimmungen
überholte Fassung (bis 12.07.2018)RichtlinieBMF-010301/0002-III/11/2018gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 12.07.2018.
01.01.200722.02.201225.04.201205.09.201201.09.201713.07.201822.10.201923.09.202016.12.202020.01.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.9. Allgemeine Bestimmungen
2.9.1. Einhebung
(1) Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt. Diese Ausgleichszölle werden zusätzlich zu den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben; dh.: Ausgleichszölle sind unabhängig vom jeweils anzuwendenden Zollsatz, auch dann, wenn zB eine Zollbegünstigung zur Anwendung kommt oder die Ware auf Grund von Aussetzungen, Kontingenten, Freihandelsabkommen bzw. ex Tarif zollfrei sind, zu erheben.
(2) Im ÖGebrZT Band 2 sind die vorläufigen und endgültigen Ausgleichszölle in der Spalte V/E mit den Buchstaben V (vorläufig) und E (endgültig) angegeben.
(3) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen, zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren sowie über Aussetzungen von Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenUnion veröffentlicht.
(4) Die Ausgleichzollsätze mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Bedingungen sind sowohl in der TARIC-Datenbank als auch im ÖGebrZT, Band 2 enthalten.
(5) Wenn der Augleichszoll in der Höhe der Differenz zwischen einem Mindesteinfuhrpreis und dem niedrigeren "cif-Preis bzw. Nettopreis frei Grenze der GemeinschaftUnion, unverzollt" zu erheben ist, so kommt der Ermittlung des "cif-Preises bzw. Nettopreises frei Grenze der GemeinschaftUnion, unverzollt" besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen der Verzollung ein Reihengeschäft innerhalb der GemeinschaftUnion vorgelagert ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Ausgleichszolls in der Anmeldung zusätzlich der genannte Preis anzugeben, auch wenn er für die Erhebung des normalen Drittlandszolls nicht relevant ist.
2.9.2. Ursprung
(1) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der VerordnungVerordnung (EU) Nr. 952/2013 (EWG) Nr. 2913/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 129. Oktober 19922013 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) enthalten sind, können in oder gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
(2) Wird anlässlich der Abfertigung auf Grund der vorgelegten Unterlagen bzw. der Warenbeschau das angegebene Ursprungsland infolge konkreter Verdachtsmomente angezweifelt, oder wird auf ein anderes Ursprungsland als das in der Anmeldung erklärte hingewiesen oder ein anderes Ursprungsland festgestellt, so sind alle Maßnahmen anzuwenden, die das ermittelte Ursprungsland betreffen.
2.9.3. Zollamtliche Erfassung
(1) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschussrechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der GemeinschaftUnion vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
(2) Mit Verordnung wird bekanntgegeben, in welcher Form die zollamtliche Erfassung beendet wird. Die zollamtliche Erfassung kann beendet werden, ohne dass eine Festsetzung des Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Importe vorgesehen wird. Weiters kann durch die Verordnung auch bestimmt werden, dass der Antidumpingzoll auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben ist.
(3) Die Zollämter haben nach Beendigung der zollamtlichen Erfassung die betreffenden erfassten (e-zoll) Importe für die mögliche nachträgliche Festsetzung der Abgaben zu ermitteln.
2.9.4. Monatliche Meldung
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Ausgleichszollbeträge.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0002-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 12.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF