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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.9. Allgemeine Bestimmungen

überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.

Wortlaut laut Findok

2.9. Allgemeine Bestimmungen 2.9.1. Einhebung (1) Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt. Diese Ausgleichszölle werden zusätzlich zu den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben; dh.: Ausgleichszölle sind unabhängig vom jeweils anzuwendenden Zollsatz, auch dann, wenn zB eine Zollbegünstigung zur Anwendung kommt oder die Ware auf Grund von Aussetzungen, Kontingenten, Freihandelsabkommen bzw. ex Tarif zollfrei sind, zu erheben. (2) In der TARIC-Datenbank sind die vorläufigen Ausgleichszölle mit "COMP" und die endgültigen Ausgleichzölle mit "COMD" gekennzeichnet (siehe Abschnitt 3.2.) (3) Im ÖGebrZT sind die vorläufigen und endgültigen Ausgleichszölle im linken Teil des Kästchens für die Maßnahmen beim Buchstaben E: (=Bemerkungen-Einfuhr) mit "COM" und dem betroffenen Ursprungsland (zB: COM-TH) angegeben. Im Band 3 - Anhänge sind die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in einer Liste aufsteigend nach KN-Codes mit den erforderlichen Erläuterungen enthalten. (4) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen, zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren sowie über Aussetzungen von Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (5) Die Ausgleichzollsätze mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Bedingungen sind sowohl in der TARIC-Datenbank als auch im ÖGebrZT, Band 3 enthalten. (6) Wenn der Augleichszollszoll in der Höhe der Differenz zwischen einem Mindesteinfuhrpreis und dem niedrigeren "cif-Preis bzw. Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt" zu erheben ist, so kommt der Ermittlung des "cif-Preises bzw. Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt" besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen der Verzollung ein Reihengeschäft innerhalb der Gemeinschaft vorgelagert ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Ausgleichszolls in der Anmeldung zusätzlich der genannte Preis anzugeben, auch wenn er für die Erhebung des normalen Drittlandszolls nicht relevant ist. Fehlt diese Angabe in der Anmeldung, darf die Ware nicht überlassen werden (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0621 Abschnitt 0.5.; Nichtannahme bzw. Ungültigerklärung der Anmeldung); mit dem Formblatt ZA 141 ist eine Meldung zu erstatten. 2.9.2. Ursprung (1) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können in oder gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. (2) Wird anlässlich der Abfertigung auf Grund der vorgelegten Unterlagen bzw. der Warenbeschau das angegebene Ursprungsland infolge konkreter Verdachtsmomente angezweifelt, so ist eine Meldung mit dem Formblatt ZA 141 durchzuführen. Wird jedoch auf ein anderes Ursprungsland als das in der Anmeldung erklärte hingewiesen oder ein anderes Ursprungsland festgestellt, so sind alle Maßnahmen anzuwenden, die das ermittelte Ursprungsland betreffen; eine Meldung mit dem Formblatt ZA 141 ist zu erstatten. 2.9.3. Zollamtliche Erfassung Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. 2.9.4. Monatliche Meldung Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Ausgleichszollbeträge.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 15)
Gültig
01.01.2007 bis 21.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF