Findok · Richtlinien
AD-7001
2.9. Allgemeine Bestimmungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 20.01.2026
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
01.01.200722.02.201225.04.201205.09.201201.09.201713.07.201822.10.201923.09.202016.12.202020.01.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.9. Allgemeine Bestimmungen
2.9.1. Einhebung
(1) Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt. Diese Ausgleichszölle werden zusätzlich zu den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben; dh. Ausgleichszölle sind unabhängig vom jeweils anzuwendenden Zollsatz, auch dann, wenn zB eine Zollbegünstigung zur Anwendung kommt oder die Ware auf Grund von Aussetzungen, Kontingenten, Freihandelsabkommen bzw. ex Tarif zollfrei sind, zu erheben.
(2) Im ÖGebrZT Band 2 sind die vorläufigen und endgültigen Ausgleichszölle in der Spalte V/E mit den Buchstaben V (vorläufig) und E (endgültig) angegeben.
(3) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen, zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren sowie über Aussetzungen von Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Die Ausgleichzollsätze mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Bedingungen sind sowohl in der TARIC-Datenbank als auch im ÖGebrZT, Band 2 enthalten.
(5) Wenn der Augleichszoll in der Höhe der Differenz zwischen einem Mindesteinfuhrpreis und dem niedrigeren "cif-Preis bzw. Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt" zu erheben ist, so kommt der Ermittlung des "cif-Preises bzw. Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt" besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen der Verzollung ein Reihengeschäft innerhalb der Union vorgelagert ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Ausgleichszolls in der Anmeldung zusätzlich der genannte Preis anzugeben, auch wenn er für die Erhebung des normalen Drittlandszolls nicht relevant ist.
2.9.2. Ursprung
(1) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) enthalten sind, können in oder gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
(2) Wird anlässlich der Abfertigung auf Grund der vorgelegten Unterlagen bzw. der Warenbeschau das angegebene Ursprungsland infolge konkreter Verdachtsmomente angezweifelt, oder wird auf ein anderes Ursprungsland als das in der Anmeldung erklärte hingewiesen oder ein anderes Ursprungsland festgestellt, so sind alle Maßnahmen anzuwenden, die das ermittelte Ursprungsland betreffen.
2.9.3. Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Ausgleichszölle können auch auf subventionierte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde (Art. 24a Verordnung (EU) 2018/825). Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung dieser Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument).
(2) Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 wird das in Absatz 1 genannte Zollinstrument umgesetzt und in Abschnitt 3. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie dargestellt.
2.9.4. Zollamtliche Erfassung
(1) Ab Einleitung der Untersuchung und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
(2) Während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 29a der Verordnung (EU) 2016/1037 idF der delegierten delegierten Verordnung (EU) 2020/1173 erfasst die Kommission Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 idF der Verordnung (EU) 2018/825 zollamtlich, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1037 nicht erfüllt sind. Vor einer Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung analysiert die Kommission insbesondere die Informationen, die sie auf Grundlage der Codes des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (TARIC) erhoben hat, die sie gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 idF der Verordnung (EU) 2018/825 für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, festgelegt hat.
(3) Mit Verordnung wird bekanntgegeben, in welcher Form die zollamtliche Erfassung beendet wird. Die zollamtliche Erfassung kann beendet werden, ohne dass eine Festsetzung des Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Importe vorgesehen wird. Weiters kann durch die Verordnung auch bestimmt werden, dass der Antidumpingzoll auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben ist.
(4) Das Zollamt hat nach Beendigung der zollamtlichen Erfassung die betreffenden erfassten (e-zoll) Importe für die mögliche nachträgliche Festsetzung der Abgaben zu ermitteln.
(5) Bei der Erhebung endgültiger Ausgleichszölle auf zollamtlich erfasste Einfuhren fallen keine Verzugszinsen im Sinne des Art. 114 Abs. 2 UZK an.
2.9.5. Monatliche Meldung
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Ausgleichszollbeträge. Wenn die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 einleitet, legt sie für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, TARIC-Codes fest. Sobald die Untersuchung eingeleitet ist, verwenden die Mitgliedstaaten diese TARIC-Codes, wenn sie über Einfuhren der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, berichten.
Normen und Schlagworte
- Art. 25 Abs. 3 VO 2016/1037, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
- Art. 29a VO 2016/1037, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
- Art. 29a VO 2018/825, ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1
- Art. 24 Abs. 5 VO 2016/1037, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
- Art. 24 Abs. 5 VO 2018/825, ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1
- Art. 10 VO 2016/1037, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
- Art. 16 Abs. 4 Buchstabe d VO 2016/1037, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 55
- Art. 24 Abs. 6 VO 2016/1036, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21
- Art. 24 Abs. 6 VO 2018/825, ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1
- Art. 24a VO 2018/825, ABl. Nr. L 143 vom 07.06.2018 S. 1
- DelVO 2020/1173, ABl. Nr. L 259 vom 10.08.2020 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.052.137
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF