Findok · Richtlinien
AD-7001
1. Dumping
überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.
Wortlaut laut Findok
1. Dumping
1.1. Grundsätze
1.1.1. Schädigung
Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.
1.1.2. Dumping
Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis oder der Preis einer gleichartigen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der Preis, der im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr zum Verbrauch bestimmt ist.
1.1.3. Ausfuhrland
Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland; wenn es jedoch in diesem Land keinen vergleichbaren Preis gibt, kann ein anderes geeignetes Drittland zum Preisvergleich herangezogen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.01.2007 bis 21.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF