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Findok · Richtlinien

AD-7001

1. Dumping

überholte Fassung (bis 21.02.2012)RichtlinieBMF-010301/0024-IV/7/2007gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 21.02.2012.

Wortlaut laut Findok

1. Dumping 1.1. Grundsätze 1.1.1. Schädigung Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. 1.1.2. Dumping Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis oder der Preis einer gleichartigen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der Preis, der im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr zum Verbrauch bestimmt ist. 1.1.3. Ausfuhrland Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland; wenn es jedoch in diesem Land keinen vergleichbaren Preis gibt, kann ein anderes geeignetes Drittland zum Preisvergleich herangezogen werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 15)
Gültig
01.01.2007 bis 21.02.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF