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Findok · Richtlinien

AD-7001

1. Dumping

überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 01.09.2017

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 22.09.2020.

Wortlaut laut Findok

1. Dumping 1.1. Grundsätze 1.1.1. Schädigung Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der GemeinschaftUnion eine Schädigung verursacht. 1.1.2. Dumping Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die GemeinschaftUnion niedriger ist als der vergleichbare Preis dereiner zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Waren im normalen Handelsverkehr. 1.1.3. Ausfuhrland Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland; wenn es jedoch in diesem Land keinen vergleichbaren Preis gibt, kann ein anderes geeignetes Drittland zum Preisvergleich herangezogen werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10 (geltend: 15)
Gültig
01.09.2017 bis 22.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF