Findok · Richtlinien
AD-7001
1. Dumping
überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
1. Dumping
1.1. Grundsätze
1.1.1. Schädigung
Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der GemeinschaftUnion eine Schädigung verursacht.
1.1.2. Dumping
Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die GemeinschaftUnion niedriger ist als der vergleichbare Preis dereiner zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Waren im normalen Handelsverkehr.
1.1.3. Ausfuhrland
Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland; wenn es jedoch in diesem Land keinen vergleichbaren Preis gibt, kann ein anderes geeignetes Drittland zum Preisvergleich herangezogen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF