Findok · Richtlinien
AD-7001
1. Dumping
geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 16.12.2020
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Wortlaut laut Findok
1. Dumping
1.1. Grundsätze
1.1.1. Schädigung
Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.
1.1.2. Dumping
Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
1.1.3. Ausfuhrland
Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland; wenn es jedoch in diesem Land keinen vergleichbaren Preis gibt, kann ein anderes geeignetes Drittland zum Preisvergleich herangezogen werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.052.137
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 16.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF