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Findok · Richtlinien

AD-7001

1. Dumping

geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 16.12.2020

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Wortlaut laut Findok

1. Dumping 1.1. Grundsätze 1.1.1. Schädigung Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht. 1.1.2. Dumping Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. 1.1.3. Ausfuhrland Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland; wenn es jedoch in diesem Land keinen vergleichbaren Preis gibt, kann ein anderes geeignetes Drittland zum Preisvergleich herangezogen werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.052.137
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
16.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF