Findok · Richtlinien
AD-7001
1.8. Erstattung
überholte Fassung (bis 12.07.2018)RichtlinieBMF-010301/0002-III/11/2018gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 12.07.2018.
Wortlaut laut Findok
1.8. Erstattung
1.8.1. Antrag
(1) Ein Einführer kann die Erstattung der erhobenen Antidumpingzölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Antidumpingzölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Antidumpingzoll ist.
(2) Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat (in Österreich BMBundesministerium für Finanzen) übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.
(3) Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die GemeinschaftUnion während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten.
(4) Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben wirdwerden sollte, und eine Erstattung gerechtfertigt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0002-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 12.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF