Findok · Richtlinien
AD-7001
1.8. Erstattung
überholte Fassung (bis 31.08.2017)RichtlinieBMF-010301/0021-IV/7/2016gilt ab 22.02.2012
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 31.08.2017.
Wortlaut laut Findok
1.8. Erstattung
1.8.1. Antrag
(1) Ein Einführer kann die Erstattung der erhobenen AD-ZölleAntidumpingzölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die AD-ZölleAntidumpingzölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende AD-ZollAntidumpingzoll ist.
(2) Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat (in Österreich BM für Finanzen) übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen AD-ZollAntidumpingzoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.
(3) Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten.
(4) Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben wird, und eine Erstattung gerechtfertigt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0021-IV/7/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 15)
- Gültig
- 22.02.2012 bis 31.08.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF