Findok · Richtlinien
AD-7001
1.4. Endgültiger Antidumpingzoll
überholte Fassung (bis 31.08.2017)RichtlinieBMF-010301/0021-IV/7/2016gilt ab 22.02.2012
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 31.08.2017.
Wortlaut laut Findok
1.4. Endgültiger Antidumpingzoll
1.4.1. Festsetzung
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll mit Verordnung fest.
(2) Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet.
(3) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.
1.4.2. Codierung in der Anmeldung
In der Anmeldung ist im Feld 47 die Abgabenart mit "Z 3" zu codieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0021-IV/7/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 15)
- Gültig
- 22.02.2012 bis 31.08.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF