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Findok · Richtlinien

AD-7001

1.4. Endgültiger Antidumpingzoll

überholte Fassung (bis 31.08.2017)RichtlinieBMF-010301/0021-IV/7/2016gilt ab 22.02.2012

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 31.08.2017.

Wortlaut laut Findok

1.4. Endgültiger Antidumpingzoll 1.4.1. Festsetzung (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll mit Verordnung fest. (2) Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet. (3) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen. 1.4.2. Codierung in der Anmeldung In der Anmeldung ist im Feld 47 die Abgabenart mit "Z 3" zu codieren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0021-IV/7/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 15)
Gültig
22.02.2012 bis 31.08.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF