Findok · Richtlinien
AD-7001
1.4. Endgültiger Antidumpingzoll
überholte Fassung (bis 12.07.2018)RichtlinieBMF-010301/0002-III/11/2018gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 12.07.2018.
Wortlaut laut Findok
1.4. Endgültiger Antidumpingzoll
1.4.1. Festsetzung
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das GemeinschaftsinteresseUnionsinteresse ein Eingreifen erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationenführt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlagvorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll mit Verordnung festein.
(2) Sind bereits vorläufige Zölle eingeführt wordenin Kraft, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Ratleitet die Kommission diese Verfahren spätestens einen Monat vor dem AuslaufenAußerkrafttreten dieser Zölle unterbreitetein.
(3) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0002-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 12.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF