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Findok · Richtlinien

AD-7001

1.4. Endgültiger Antidumpingzoll

geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 16.12.2020

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Wortlaut laut Findok

1.4. Endgültiger Antidumpingzoll 1.4.1. Festsetzung (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll mit Verordnung ein. (2) Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission diese Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. (3) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.052.137
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
16.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF