Findok · Richtlinien
AD-7001
1.4. Endgültiger Antidumpingzoll
geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 16.12.2020
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Wortlaut laut Findok
1.4. Endgültiger Antidumpingzoll
1.4.1. Festsetzung
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll mit Verordnung ein.
(2) Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission diese Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.
(3) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 3 VO 2016/1036, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.052.137
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
- Gültig
- 16.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF