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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.8. Umgehung

überholte Fassung (bis 31.08.2017)RichtlinieBMF-010301/0021-IV/7/2016gilt ab 22.02.2012

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 31.08.2017.

Wortlaut laut Findok

2.8. Umgehung 2.8.1. Umgehung/Montage (1) Eine Ausweitung der Ausgleichszölle auf gleichartige Waren oder Teile dieser Ware aus Drittländern erfolgt bei Umgehung der geltenden Maßnahmen. Wenn zB eine Ware nur auf Grund eines Ausgleichszolls im Gemeinschaftsbereich zusammengebaut wird, oder ein Fertigungsprozess stattfindet, handelt es sich um eine Umgehung. (2) In diesen Fällen werden nach Einleitung eines Verfahrens den Zollbehörden Anweisungen gegeben, die Einfuhren zu kennzeichnen (zollamtlich zu erfassen nach Art. 15 Abs. 5 der Verordnung) oder Sicherheiten zu verlangen. 2.8.2. Bescheinigung (3) Waren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden beigefügt istdie von Unternehmen eingeführt werden, aus der hervorgeht, dassfür die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstelltBefreiungen gelten, werden nicht gemäß Art. 15 Abs. 5 zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Bescheinigungen können den Einführern auf schriftlichen Antrag von den Zollbehörden nach GenehmigungBefreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefasste Entscheidungn Beschluss oder durch die Entscheidung des Rates über die Einführung der Maßnahmen erteilt werden und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0021-IV/7/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 15)
Gültig
22.02.2012 bis 31.08.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF