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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.8. Umgehung

überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 01.09.2017

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 22.09.2020.

Wortlaut laut Findok

2.8. Umgehung 2.8.1. Umgehung/Montage (1) Eine Ausweitung der Ausgleichszölle auf gleichartige Waren oder Teile dieser Ware aus Drittländern erfolgt bei Umgehung der geltenden Maßnahmen. Wenn zB eine Ware nur auf Grund eines Ausgleichszolls im GemeinschaftsbereichUnionsbereich zusammengebaut wird, oder ein Fertigungsprozess stattfindet, handelt es sich um eine Umgehung. (2) In diesen Fällen werden nach Einleitung eines Verfahrens den Zollbehörden Anweisungen gegeben, die Einfuhren zu kennzeichnen (zollamtlich zu erfassen) oder Sicherheiten zu verlangen. (3) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Befreiungen werden durch einen vonBeschluss der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch die Entscheidung des Rates über die Einführung der Maßnahmen erteilt werdengewährt und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10 (geltend: 15)
Gültig
01.09.2017 bis 22.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF