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Findok · Richtlinien

AD-7001

2.8. Umgehung

geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 16.12.2020

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Wortlaut laut Findok

2.8. Umgehung 2.8.1. Umgehung/Montage (1) Eine Ausweitung der Ausgleichszölle auf gleichartige Waren oder Teile dieser Ware aus Drittländern erfolgt bei Umgehung der geltenden Maßnahmen. Wenn zB eine Ware nur auf Grund eines Ausgleichszolls im Unionsbereich zusammengebaut wird, oder ein Fertigungsprozess stattfindet, handelt es sich um eine Umgehung. (2) In diesen Fällen werden nach Einleitung eines Verfahrens den Zollbehörden Anweisungen gegeben, die Einfuhren zu kennzeichnen (zollamtlich zu erfassen) oder Sicherheiten zu verlangen. (3) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.052.137
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15 (geltend: 15)
Gültig
16.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF