Findok · Richtlinien
AD-7001
1.6. Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls
überholte Fassung (bis 31.08.2017)RichtlinieBMF-010301/0021-IV/7/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2017.
22.02.201225.04.201205.09.201201.05.201601.09.201713.07.201823.09.202016.12.202020.01.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1.6. Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls
(1) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll einzuführen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.
(2) Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben.
(3) Ist der endgültige Antidumpingzoll gleich hoch oder niedriger als der vorläufige Antidumpingzoll, so wird der Antidumpingzoll neu berechnet. Der Differenzbetrag wird freigegeben.
(4) In der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ist die Vorgangsweise über die vorläufigen Antidumpingzölle (Freigabe, teilweise Freigabe, endgültige Vereinnahmung der Sicherheiten in voller Höhe, bis zu einer bestimmten Höhe usw.) festgelegt.
(5) Wird vor Ablauf der festgesetzten Geltungsdauer kein Vorschlag für endgültige AD-Maßnahmen dem Rat unterbreitet, oder stimmt der Beratende Ausschuss dem von der Kommission unterbreitenden Vorschlag nicht zu, treten die vorläufigen Antidumpingzölle außer Kraft und die Sicherheitsleistungen sind freizugeben.
(6) Entsprechend Artikel 218 Abs. 2 ZKArtikel 105 Abs. 2 UZK ist ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmäßig zu erfassen, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht worden ist.
1.6.1. Rückwirkung
Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0021-IV/7/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.08.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF