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Findok · Richtlinien

AD-7001

1.6. Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

geltende FassungRichtlinie2026-0.052.137gilt ab 20.01.2026

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Wortlaut laut Findok

1.6. Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (1) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. (2) Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. (3) Ist der endgültige Antidumpingzoll gleich hoch oder niedriger als der vorläufige Antidumpingzoll, so wird der Antidumpingzoll neu berechnet. Der Differenzbetrag wird freigegeben. (4) In der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ist die Vorgangsweise über die vorläufigen Antidumpingzölle (Freigabe, teilweise Freigabe, endgültige Vereinnahmung der Sicherheiten in voller Höhe, bis zu einer bestimmten Höhe usw.) festgelegt. (5) Wird vor Ablauf der festgesetzten Geltungsdauer kein Vorschlag für endgültige AD-Maßnahmen dem Rat unterbreitet, oder stimmt der Beratende Ausschuss dem von der Kommission unterbreitenden Vorschlag nicht zu, treten die vorläufigen Antidumpingzölle außer Kraft und die Sicherheitsleistungen sind freizugeben. (6) Entsprechend Artikel 105 Abs. 2 UZK ist ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmäßig zu erfassen, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. (7) Bei der endgültigen Vereinnahmung von vorläufigen Antidumpingzöllen fallen keine Verzugszinsen im Sinne des Art. 114 Abs. 2 UZK an. 1.6.1. Rückwirkung Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.052.137
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
15 (geltend: 15)
Gültig
20.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF