Findok · Richtlinien
AD-7001
1.6. Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls
überholte Fassung (bis 24.04.2012)RichtlinieBMF-010301/0008-IV/7/2012gilt ab 22.02.2012
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 24.04.2012.
22.02.201225.04.201205.09.201201.05.201601.09.201713.07.201823.09.202016.12.202020.01.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1.6. Rückwirkung
1.6.11.6. Vereinnahmung des vorläufigen AD-ZollsAntidumpingzolls
(1) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll einzuführen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.
(2) Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben.
(3) Ist der endgültige Antidumpingzoll gleich hoch oder niedriger als der vorläufige AD-ZollAntidumpingzoll, so wird der AD-ZollAntidumpingzoll neu berechnet. Der Differenzbetrag wird freigegeben.
(4) In der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ist die Vorgangsweise über die vorläufigen AD-ZölleAntidumpingzölle (Freigabe, teilweise Freigabe, endgültige Vereinnahmung der Sicherheiten in voller Höhe, bis zu einer bestimmten Höhe usw.) festgelegt.
(5) Wird vor Ablauf der festgesetzten Geltungsdauer kein Vorschlag für endgültige AD-Maßnahmen dem Rat unterbreitet, oder stimmt der Beratende Ausschuss dem von der Kommission unterbreitenden Vorschlag nicht zu, treten die vorläufigen AD-ZölleAntidumpingzölle außer Kraft und die Sicherheitsleistungen sind freizugeben.
1.6.21.6.1. Rückwirkung
Ein endgültiger AD-Zoll kann bei bestimmten VoraussetzungenIm Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorl.vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden (siehe, sofern Abschnitt 1.9. unddie Einfuhren Abschnitt 1.10.3.)zollamtlich erfasst wurden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0008-IV/7/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 15)
- Gültig
- 22.02.2012 bis 24.04.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF