Findok · Richtlinien
AD-7001
1.2. Feststellung des Dumpings
überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
1.2. Feststellung des Dumpings
1.2.1. Vergleich
Durch einen Vergleich zwischen dem im Ausfuhrland gezahlten oder zu zahlenden Preis (Normalwert) und dem Preis, der bei der Ausfuhr in die GemeinschaftUnion für eine verkaufte Ware gezahlt wird, oder zu zahlen ist (Ausfuhrpreis), wird die Dumpingspanne ermittelt und im eingeleiteten Prüfungsverfahren die Schädigung für einen Wirtschaftszweig der GemeinschaftUnion festgestellt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF