Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0108-K/05
AfA vom Einheitswert oder von fiktiven Anschaffungskosten bei unentgeltlichem Erwerb eines Mietobjektes - rechtzeitige Ausübung des Wahlrechtes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-K/05vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KXN SON vom 21. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Gutschrift betragen
|
Einkommen
|
7.121,94 € (98.000 S)
|
Einkommensteuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
732,54 € (10.080 S)
|
allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-732,54 € (-10.080
S)
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,50 € (-750 S)
|
Gutschrift
|
-54,50 € (-750 S)
Entscheidungsgründe
In einem am 23. 4.2001 ausgefüllten und am 24. April
2001 dem Finanzamt übermittelten Fragebogen gab die Berufungswerberin (Bw.)
dem Finanzamt bekannnt, seit 1.1.2001 das Objekt
ORM,
WEL157 zu vermieten. Diese
Vermietungstätigkeit stehe im Zusammenhang mit einem beiliegenden
Schenkungsvertrag.
Diesem Vertrag vom 21. Dezember 2000, der dem Finanzamt
ebenso am 24. April 2001 übermittelt wurde, ist zu entnehmen, dass der Bw.
von deren Eltern 810/994 Miteigentumsanteile an jener Liegenschaft geschenkt
worden sind, die die Bw. im ausgefüllten Fragebogen als Mietobjekt
bezeichnet hatte. Ferner weist dieser Vertrag darauf hin, dass eines der
Grundstücke des Vertragsgegenstandes eine Baufläche war, der dieselbe
Adresse zugeordnet war wie die Bw. in ihrem ausgefüllten Fragebogen bekannt
gegeben hatte. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes an die Bw. sei u.a.
durch Übergabe von Schlüsseln erfolgt (Punkt III des
Schenkungsvertrages).
Aus diesen Informationen, die dem Finanzamt seit 24. April
2001 vorliegen, ergibt sich:
- Der Bw. wurden kraft des Schenkungsvertrages vom 21. 12.
2000 810/994 Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ 129 unentgeltlich
zugewendet. Damit erhielt die Bw. auch das Recht, ein Gebäude zu vermieten
(Schenkungsvertrag vom 21.12.2000, insbesondere Punkte I und III; von der Bw.
ausgefüllter Fragebogen vom 23.4.2001).
- Sie hat dieses Gebäude erstmals ab 1.1.2001
vermietet (Fragebogen vom 23.4.2001).
Der bisher dargestellte Sachverhalt ist dem Finanzamt seit
24. April 2001 bekannt (Einlaufstempel vom 24.4.2001 auf den bisher zitierten
Unterlagen).
Zur ab 24. April 2001 dem Finanzamt bekannten Vermietung
eines Gebäudes durch die Bw.: Dass die Bw. auf Grund des
Schenkungsvertrages das Recht erhalten hat, ein Gebäude zu vermieten,
ergibt sich einerseits aus dem Fragebogen vom 23.4.2001, auf dem die Bw. mit dem
Hinweis auf den Schenkungsvertrag vermerkte, das
ObjektWEL157 zu vermieten. Schon die
Adressenbezeichnung weist darauf hin, dass das Mietobjekt ein Gebäude sein
muss. In dieses Bild fügt sich Punkt III des Schenkungsvertrages, wo
dargelegt wird, dass der Bw. der Vertragsgegenstand u.a. durch Übergabe von
Schlüsseln übergeben wurde. Auch dies weist auf das Recht der Nutzung
eines Gebäudes hin. In dieses Bild fügt sich ferner, dass ein Teil der
im Schenkungsvertrag genannten Liegenschaft als "Baufläche" bezeichnet wird
(Punkt I des Schenkungsvertrages):
Dass es sich beim durch die Bw. vermieteten Gebäude um
drei, ab Juni 2002 um zwei Wohnungen handelte, erfuhr das Finanzamt zwischen 26.
April 2004 und 28.4.2004 (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 23.4.2004 samt
Beilage AfA- Verzeichnis 2001, eingelangt beim Finanzamt am 26.4.2004; AfA-
Verzeichnis 2002, eingelangt beim Finanzamt am 28.4.2004).
Dass das vermietete Gebäude auch unmittelbar vor der
Vermietung durch die Bw. bereits vermietet war, erfuhr das Finanzamt am
26.4.2004 (2 Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 23.4.2004 betreffend
Einkommensteuer 2001).
Am 4. März 2003 übermittelte die Bw. dem
Finanzamt ihre Einkommensteuererklärung 2001 samt Überschussermittlung
und AfA- Verzeichnis. Darin erklärte sie Einkünfte aus Vermietung in
Höhe von 66.174,10 S. Der beiliegenden Überschussermittlung war zu
entnehmen, dass die Bw. eine Abschreibung von 3.177 S angesetzt hatte. Dem
ebenso beiliegenden AfA- Verzeichnis war zu entnehmen, dass diese AfA diversen
beweglichen Sachen, aber keinem Gebäude zugeordnet worden war, obwohl, wie
dem Finanzamt seit 24.4.2001 bekannt war, die Bw. seit 1.1.2001 ein Gebäude
vermietete.
Am 11. März 2003 erließ das Finanzamt einen
antragsgemäßen Einkommensteuerbescheid für 2001. Dieser Bescheid
wurde nicht bekämpft.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2004 samt mehreren Beilagen,
u.a. einer berichtigten Einkommentsteuererklärung 2001, beim Finanzamt
eingelangt am 26. April 2004, begehrte die Bw., vertreten durch ihre steuerliche
Vertreterin, eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2001.
Das der Bw. geschenkte Objekt bestehe aus zwei Wohnungen (später wurde
diese Angabe korrigiert, es seien drei Wohnungen). Diese Wohnungen seien vor der
Schenkung an die Bw. vermietet worden und auch nach der Schenkung. Es werde eine
AfA von 45.562 S jährlich (1,5 %) unter Zugrundelegung fiktiver
Anschaffungskosten von 3,037.500 S (220.743,73 €) begehrt. Der
Überschuss aus Vermietung betrage im Jahr 2001 20.612,10 S. Aus der
berichtigten Einkommensteuererklärung würde sich ein Einkommen von
98.000 S für 2001 ergeben und eine Einkommensteuergutschrift in Höhe
von 54,50 € (750 S).
Die fiktiven Anschaffungskosten wurden in einer Beilage zum
Schriftsatz vom 23.4.2004 in einem AfA- Verzeichnis für 2001, welches
ebenso am 26.4.2004 beim Finanzamt eingelangt war, wie folgt
aufgeschlüsselt:
|
Wohnung Top II
|
900.000 S
|
Top III
|
1,462.500 S
|
Top IV
|
675.000 S
|
fiktive Anschaffungskosten
|
3,037.500 S
Diesen fiktiven Anschaffungskosten ordnete die Bw. in den
Beilagen zum Schriftsatz vom 23.4.2004 AfA- Beträge von jeweils 1,5%
zu:
|
|
AfA
|
Wohnung Top II- AfA:
|
13.500 S (981,08 €)
|
Wohnung Top III- AfA
|
21.937 S (richtig: 21.937,50 S = 1.594,26 €)
|
Wohnung Top IV- AfA
|
10.125 S (735,81 €)
|
|
45.562 S (3.311,15 €
In einem zweiten Schreiben vom 23.4.2004 gab die
Vertreterin der Bw. bekannt, sie habe die fiktiven Anschaffungskosten auf der
Grundlage der Ertragswertmethode ermittelt.
Am 28. 4.2004 langte beim Finanzamt die
Einkommensteuererklärung 2002 samt Beilagen ein, in welcher die Bw. einen
Einnahmenüberschuss aus Vermietung in Höhe von 5.288,88 €
erklärte. Darin enthalten war eine Gebäude- AfA in Höhe von
2,943,25 € unter Zugrundelegung einer AfA- Bemessungsgrundlage von
220.743,73 € (3,037.500 S). Dass es sich bei dieser Bemessungsgrundlage um
fiktive Anschaffungskosten handelte, war am 28.4.2004 auf Grund der Höhe
der AfA- Bemessungsgrundlage für 2002 erkennbar, die gleich hoch war wie
die von der Bw. mit den beiden Schreiben vom 23.4.2004 für 2001 bekannt
gegebene AfA - Bemessungsgrundlage auf Grund fiktiver Anschaffungskosten (zwei
Schreiben der Bw. vom 23.4.2004 betreffend Einkommensteuer 2001; AfA-
Verzeichnis 2001, alle beim Finanzamt eingelangt am 26.4.2004).
Am 28.4.2004 langte auch die Einkommensteuererklärung
2003 samt Beilagen beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bw. einen
Einnahmenüberschuss aus Vermietung von 3.148,34 €. Darin enthalten war
eine Gebäude-AfA von 2.575,34 €, dies unter Zugrundelegung einer AfA-
Bemessungsgrundlage von 171.689,57 €. Auch hier war für das Finanzamt
bereits ab 28.4.2004 an erkennbar, dass es sich bei dieser AfA-
Bemessungsgrundlage für 2003 um fiktive Anschaffungskosten handelte, da
für die Wohnungen Top II und III für 2003 dieselbe
AfA-Bemessungsgrundlage bekannt gegeben wurde, wie für dieselben Wohnungen
für 2001 mit dem AfA- Verzeichnis, welches am 26.4.2004 beim Finanzamt
eingelangt war, mitgeteilt worden war. Die Bemessungsgrundlage im AfA-
Verzeichnis für 2001 war von der Bw. in beiden Schreiben vom 23.4.2004 als
fiktive Anschaffungskosten bezeichnet worden.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 berichtigte das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. März 2003 in Bezug auf
Einkünfte aus Vermietung. Es setzte diese Einkünfte in Höhe von
59.610 S an. Hiebei setzte es als AfA- Bemessungsgrundlage für das
Gebäude den Einheitswert an. Der Antrag auf Ansatz der fiktiven
Anschaffungskosten könne nur für jenes Kalenderjahr gestellt werden,
in dem das Gebäude unentgeltlich erworben worden sei. Es sei eine
offensichtliche Unrichtigkeit, dass die AfA (damit war offenbar die
Gebäude- AfA gemeint) für das Jahr 2001 nicht angesetzt worden sei.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2001 in diesem Bescheid in Höhe
von 468,52 € fest. Hiebei ging das Finanzamt von folgenden
Besteuerungsgrundlagen aus:
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach
Abzug von Werbungskosten
|
80.435 S
|
Einkünfte aus Vermietung
|
59.610 S
|
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
-2.878 S
|
Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
|
-173 S
|
Einkommen
|
136.994 S
|
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
21.970 S
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-10.773 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 4.000 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-750 S
|
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
468,52 € (6.447 S)
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 erhob die Bw.
Berufung gegen den Bescheid vom 26.11.2004, mit dem der Einkommensteuerbescheid
2001 gem. § 293 b BAO berichtigt worden war. Sie wies auf das Erkenntnis
des VwGH vom 23. April 1980, 1690/79 hin.
Mit Schreiben vom 9.2.2005 betreffend die Berufung der Bw.
u.a. wegen Einkommensteuer 2001 gab das Finanzamt Näheres zur
AfA-Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des Einheitswertes bekannt.
Das Finanzamt legte die Berufung der zweiten Instanz am
10.3.2005 vor und brachte in seinem Schreiben vom 9. März 2005 vor: Da die
Bw. im ersten Jahr der Vermietung vom Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA
die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, nicht Gebrauch gemacht habe, sei
dieses Wahlrecht konsumiert. Ein solches Wahlrecht könne zwar auch noch im
Rechtsmittelverfahren ausgeübt werden, allerdings nur im
Rechtsmittelverfahren betreffend die erstmalige Veranlagung. Insbesondere die
Unterlassung eines AfA- Ansatzes im Erstbescheid 2001 sei eine offensichtliche
Unrichtigkeit i.s. von § 293 b BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. )ergänzende
Feststellungen:
Vor dem 21. Dezember 2000 waren die Eltern der Bw. Inhaber
von 810/994 Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ 129. Sie vermieteten auf
Grund dieser Miteigentumsanteile drei Wohnungen des Gebäudes, welches auf
dieser LIegenschaft steht und erzielten daraus bis Ende Dezember 2000
Einkünfte aus Vermietung (Schenkungsvertrag vom 21.12.2000; 2 Schreiben der
Vertreterin der Bw. vom 23.4.2004).
Mit Schenkungsvertrag vom 21.12.2000 erwarb die Bw. die
erwähnten Miteigentumsanteile. Sie erhielt deshalb das Recht, die genannten
drei Wohnungen zu vermieten. Sie vermietete im Einvernehmen mit den
Geschenkgebern diese drei Wohnungen ab 1.1.2001 und erzielte ab 1.1.2001 daraus
Einkünfte. Die Schenkung an sie wurde am 1.1.2001 wirksam.
Die Bw. erzielte im Jahr 2001 Einkünfte aus Vermietung
in Höhe von 20.612 S (Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001, AfA-
Verzeichnis 2001, beide eingelangt beim Finanzamt am 26.4.2004). Die fiktiven
Anschaffungskosten der genannten Wohnungen per 1.1.2001 betragen 3,037.500 S
(220.743,73 €) (2 Schreiben der Bw. vom 23.4.2004, AfA- Verzeichnis
für 2001, alle eingelangt beim Finanzamt am 26.4.2004; Berufung der Bw. vom
21.12.2004).
Der erste Einkommensteuerbescheid 2001 betreffend die Bw.
erging am 11. März 2003 und blieb unbekämpft. Darin ist auf Grund
fehlerhafter Angaben der Bw. in den Beilagen zu ihrer ersten
Steuererklärung 2001 (eingelangt beim Finanzamt am 4. 3.2003) keine
Gebäude AfA betreffend die Einkünfte aus Vermietung
berücksichtigt, obwohl dem Finanzamt seit 2001 bekannt war, dass die Bw.
auf Grund des Schenkungsvertrages vom 21.12.2000 ein Gebäude seit 1.1.2001
vermietet hat.
Die Bw. hat die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-
Bemessungsgrundlage in ihren zwei Schreiben vom 23.4.2004 für das Jahr 2001
geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 26. 11.2004 berichtigte das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. 3.2003 gem. § 293 b BAO in Bezug auf
die Einkünfte der Bw. aus Vermietung.
2.)
Beweiswürdigung:
Gemäß Punkt III.) des Schenkungsvertrages sei
der Bw. die Nutzung der Liegenschaft auf Grund der Überlassung der
Miteigentumsanteile spätestens ab 21.12.2000 ermöglicht worden. Daher
wäre die Schenkung bereits ab 21.12.2000 wirksam. Tatsächlich hat die
Bw. erst ab 1.1.2001 Einkünfte aus Vermietung erzielt (Fragebogen,
ausgefüllt von der Bw. am 23.4.2001). Daher muss es entgegen dem Wortlaut
des Schenkungsvertrages (vgl. Punkte III und XII des Vertrages) ein
Übereinkommen zwischen der Bw. und den Geschenkgebern gegeben haben, dass
der Bw. erst ab 1.1.2001 die Einkünfte aus Vermietung der drei Wohnungen,
und somit die wichtigsten feststellbaren Rechte auf Grund des
Schenkungsvertrages überlassen werden sollten. Sowohl die Bw. als auch ihre
Eltern haben sich daran gehalten, weil die Bw. erst ab 1.1.2001 die
Einkünfte aus Vermietung erzielt hat. Daher ist die Bw. bei
wirtschaftlicher Betrachtung erst seit 1.1.2001 Inhaber der genannten
Miteigentumsanteile (Fragebogen, von der Bw. ausgefüllt am 23.4.2001;
Wohnungsmietvertrag zwischen der Bw. einerseits und zwei Mietern andererseits
vom 1.1.2001, dem Finanzamt übermittelt mit Fax vom 29.8.2006).
Auch das Finanzamt geht davon aus, dass die Bw. erst im
Jahr 2001 den Vertragsgegenstand unentgeltlich erworben hat: Dies ergibt sich
aus folgendem Teil der Bescheidbegründung (bekämpfter Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2001 vom 26.11.2004): Ein Steuerpflichtiger, der von
seinem Wahlrecht für das Jahr des unentgeltlichen Erwerbes keinen Gebrauch
gemacht habe, habe sein Recht konsumiert, die AfA- Berechnung erfolge von da ab
vom Einheitswert. Da das Finanzamt bei der Bw. erstmals für 2001 den
Einheitswert als AfA - Bemessungsgrundlage ansetzte, ist mit den Worten "von da
ab" und "Jahr des unentgeltlichen Erwerbes" das Jahr 2001 gemeint.
3.) rechtliche
Beurteilung:
Es ist nicht strittig, dass das Finanzamt
grundsätzlich berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11.
März 2003 gemäß
§ 293 b in Bezug auf die Einkünfte aus
Vermietung zu berichtigen, da in diesem Bescheid auf Grund der Übernahme
einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der ursprünglichen
Abgabenerklärung 2001 bei den Einkünften aus Vermietung keine
Gebäude- AfA angesetzt worden war, obwohl die Bw. ab 2001 mit Wissen des
Finanzamtes ein Gebäude vermietet hatte, das sie mit Schenkungsvertrag vom
21. Dezember 2000 erworben hatte. Strittig ist jedoch, ob für das
Streitjahr 2001 fiktive Anschaffungskosten oder der Einheitswert als AfA-
Bemessungsgrundlage betreffend die Einkünfte aus Vermietung heranzuziehen
waren.
Die Bw. hat das Mietobjekt, das sie im ursächlichen
Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vermieten durfte, erstmals ab 1.1.2001
vermietet. Sie erzielte erstmals ab 1.1.2001 deshalb positive Einkünfte aus
Vermietung. Sie hatte daher das Recht, bis zur Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides 2001 die AfA des Mietobjektes für dieses Jahr und
die Folgejahre unter Zugrundelegung fiktiver Anschaffungskosten anzusetzen oder
sich innerhalb dieser Frist für den Einheitswert als AfA-
Bemessungsgrundlage zu entscheiden (§ 16 Abs 1 Z 8 lit b EstG 1988; VwGH
vom 23.4.1980,
1690/79;VwGH vom 18.7.2001, 98/13/0003; VwGH vom 12.9.2002, 99/15/0152).
Zwar trat die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
2001 vom 11.3.2003 ein Monat nach Zustellung dieses Einkommensteuerbescheides
ein, ohne dass die Bw. von ihrem Wahlrecht zum Ansatz der AfA auf der Grundlage
fiktiver Anschaffungskosten oder des Einheitswertes Gebrauch gemacht hatte. Da
der rechtskräftig gewordene Erstbescheid 2001 vom 11.3.2003 wegen des
gänzlichen Unterbleibens des Ansatzes einer Gebäude- AfA gem. §
293 b BAO in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung mit Bescheid vom
26.11.2004 berichtigt wurde, ist in Bezug auf den Ansatz der Gebäude- AfA
bei den Einkünften aus Vermietung jedenfalls bis zur Rechtskraft des
Berichtigungsbescheides vom 26.11.2004 betreffend Einkommensteuer 2001 keine
Rechtskraft mehr gegeben, die die Ausübung des Wahlrechtes gem. § 16
Abs 1 Z 8 lit b EstG 1988 verhindern könnte. Da die Bw. bereits vor
Erlassung des Bescheides gem. § 293 b BAO vom 26.11.2004 betreffend
Einkommensteuer 2001 die fiktiven Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage
wählte (in ihren beiden Schreiben vom 23. 4. 2004), hat sie mit Wirksamkeit
für das Jahr 2001 ihr Wahlrecht zum Ansatz einer AfA- Bemessungsgrundlage
auf Grund fiktiver Anschaffungskosten rechtzeitig ausgeübt.
4.) Bemessungsgrundlagen
Einkommensteuer 2001:
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
82.235 S
|
Werbungskosten
|
-1.800 S
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
80.435 S
|
Einkünfte aus Vermietung
|
20.612 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
101.047 S
|
Sonderausgaben
|
-2.879 S
|
Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
|
-173 S
|
Einkommen
|
97.996 S
|
Einkommen gerundet
|
98.000 S
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-K/05
- Stammnummer
- 27603
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF