Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2967-W/06
Fremdkapitalzinsen zur Finanzierung einer Beteiligung an einer deutschen GmbH als nicht abzugsfähige Kosten nach § 20 Abs 2 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2967-W/06vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fremdkapitalzinsen, die für die Finanzierung des Erwerbes einer Beteiligung an einer ausländischen GmbH aufgewendet wurden, stehen mit Kapitalerträgen i.S.d. § 97 EStG (endbesteuerte Einkünfte) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang und sind daher gemäß § 20 Abs. 2 EStG bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig. Eine Abhängigkeit des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 2 EStG davon, ob genau in dem Veranlagungsjahr, in welchem Werbungskosten geltend gemacht wurden, auch eine Ausschüttung bzw. ein KESt-Abzug erfolgt ist, sollte dem Gesetzgeber dann nicht zugesonnen werden, wenn die Beteiligung grundsätzlich dazu geeignet ist, Kapitalerträge abzuwerfen. § 20 Abs. 2 EStG gilt für Beteiligungen an inländischen und ausländischen Gesellschaften gleichermaßen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2004 macht der Berufungswerber (Bw.) negative Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit (Darlehenszinsen in der Höhe von
€ 23.686,50 sowie sonstige Betriebsausgaben in der Höhe von
€ 194,88) im Gesamtbetrag von € 23.881,38 geltend.
Aufgrund eines Ersuchens um Ergänzung mit der Bitte um
Stellungnahme zu den geltend gemachten negativen Einkünften seitens des
Finanzamtes führt der Bw. aus, dass die heutige BFR (früher NTB) mit
Datum vom 24.3.2004 sämtliche Geschäftsanteile der WVD, gekauft habe.
Da sich der Bw. zuvor mit einem Anteil von 60% an der BFR beteiligt habe, sei es
ihm gemäß Gesellschaftervertrag der BFR und gemäß
Kaufvertrag betreffend die WVD möglich geworden, die
Geschäftsführung der WVD zu übernehmen.
Die Beteiligung an der BFR habe der Bw. u.a. durch das
Förderdarlehen EKH der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in der
Höhe von € X und das Förderdarlehen GuW der L-Bank in der
Höhe von € Y finanziert. Diese Förderdarlehen würden
für die Existenzgründungen - wie im Fall des Bw. - vergeben. Ferner
habe die Kreissparkasse Köln ein Darlehen in der Höhe von
€ Z gewährt. Für alle diese Darlehen seien im Jahr 2004
Gebühren und Zinsen fällig gewesen.
Seine Tätigkeit als Geschäftsführer der WVD
habe der Bw. am 1.5.2004 aufgenommen. Die WVD zahle dem Bw. seither
gemäß Geschäftsführervertrag ein Gehalt. Diese
Tätigkeit sei von den zuständigen deutschen
Sozialversicherungsträgern als Selbständigkeit eingestuft
worden.
Nachdem im Jahr 2004 die Übernahme der WVD
erfolgt sei, haben im selben Jahr seitens der BFR noch keine Einkünfte in
Form von Dividenden vereinnahmt werden können.
In seinem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 ließ das Finanzamt die geltend gemachten Einkünfte in
der Höhe von € -23.881,38 unberücksichtigt. Begründend
wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. am 13.9.2004 seinen Wohnsitz in
Österreich aufgegeben habe und damit die unbeschränkte Steuerpflicht
in Österreich nicht mehr gegeben sei. Da kein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischen steuerpflichtigen
Einkünften bestehe, seien sowohl die Darlehenszinsen als auch die
übrigen Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.
Dagegen erhob der Bw. rechtzeitig Berufung und wendet sich
gegen die Begründung des Bescheides, indem er ausführt, dass die von
ihm in der Steuererklärung angeführten Darlehenszinsen mehrheitlich
ein Zahlungsdatum hätten, während dessen er seinen Wohnsitz in
Österreich gehabt habe. Aus diesem Grund seien die Darlehenszinsen in Abzug
zu bringen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Betriebsausgaben, wozu Darlehenszinsen
zählten, seien Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
seien und daher objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit
stehen müssten, die der inländischen Besteuerung unterliegt. Aus
diesem Grund seien Ausgaben und Aufwendungen, die mit im Inland nicht zu
versteuernden Einkünften in unmittelbarem Zusammenhang stünden, im
Inland nicht abzugsfähig.
Dagegen beantragte der Bw. die Entscheidung über seine
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in seinem
Vorlageantrag vor, dass die von ihm in der Steuererklärung angeführten
Darlehenszinsen mehrheitlich ein Zahlungsdatum hätten, während dessen
er seinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Die
Geschäftsführertätigkeit des Bw. in Deutschland habe am 1.5.2004
begonnen. Die Ausgaben seien in den Monaten März und April 2004
gelegen und haben zur Sicherung der beruflichen Existenz gedient. Im
Übrigen seien inländische Einkünfte und Ausgaben
ausländischen Einkünften und Ausgaben, insbesondere solchen aus
Staaten der EU, unter dem Gleichheitsgrundsatz bzw. der Kapitalverkehrsfreiheit
bzw. dem Recht auf Freizügigkeit gleich zu stellen. Der Bw. verwies auf
analoge Verfahren z.B. zur Besteuerung von Zinsen und hierzu ergangenen
Entscheidungen u.a. des Europäischen Gerichtshofes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. beantragt in seiner Berufung für das
Jahr 2004 die Berücksichtigung von Verlusten (Darlehenszinsen) infolge
der Finanzierung seiner Beteiligung an einer GmbH in Deutschland im Rahmen der
Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den
geltend gemachten Darlehenszinsen richtigerweise nicht um negative
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sondern um negative
Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Das Berufungsbegehren richtet
sich also gegen die Nichtberücksichtigung von Fremdkapitalzinsen als
Werbungskosten aus Kapitalvermögen bzw., wegen des Fehlens entsprechender
Einnahmen, als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Unstrittig ist die Beteiligung des Bw. mit einem Anteil von
60% an der BFR. Ebenfalls nicht in Frage gestellt werden die Anschaffungskosten
für diese Beteiligung, welche durch Förderdarlehen in der Höhe
von insgesamt € finanziert wurden, sowie die im Zusammenhang mit der
Anschaffung der Beteiligung geleisteten Zinsausgaben.
Strittig ist vielmehr, ob die vom Bw. für die
Finanzierung der Beteiligung aufgewendeten Fremdkapitalzinsen im Rahmen der
Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das
Jahr 2004 abzugsfähig sind oder nicht.
Der Bw. bringt vor, dass die von ihm angeführten
Darlehenszinsen im April und Mai 2004 - und damit zu einem Zeitpunkt -
anfielen, in welchem er seinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Seine
Geschäftsführertätigkeit bei der WVD habe er am 1.5.2004
angetreten.
Fest steht, dass der Bw. bis 13. September 2004
in Österreich seinen Hauptwohnsitz hatte und somit gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG bis zu diesem Zeitpunkt in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Prüfung der
Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen fällt daher in den Zeitraum der
unbeschränkten Steuerpflicht des Bw. in Österreich.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl 1993/818 normiert: "Weiters
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen
im Sinne des § 97 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden."
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 spricht mit
"Kapitalerträgen im Sinne des
§ 97" u.a. die in
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 genannten
"Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1" an; dies sind u.a.
Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
Beiser
schließt daraus in ÖStZ 1994, 145ff:
"... Finanzierungskosten aus
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind somit nicht abzugsfähig, und
zwar auch dann nicht, wenn sich die Beteiligung im Betriebsvermögen
befindet und aus unternehmensstrategischen Gründen gehalten wird...
3. Die Fremdfinanzierung von Anteilen
an Kapitalgesellschaften - eine Tücke der Endbesteuerung
... Die Endbesteuerung durchbricht das
Nettoprinzip. Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften sind nach § 2 Endbesteuerungsgesetz und ebenso
nach § 20 Abs. 2 EStG (FN 32) nicht abzugsfähig, und zwar
auch dann nicht, wenn sich der Steuerpflichtige für das Halbsatzverfahren
entscheidet. Die Endbesteuerung von Ausschüttungen bringt insofern eine
schwerwiegende Verschlechterung gegenüber dem bisherigen
Halbsatzverfahren..."
Zorn in
Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 20, Tz 11.1:
"Durch Art I Z 12 StRG 1993, BGBl 818,
wurde § 20 Abs. 2 dahingehend ergänzt, daß ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 Ausgaben und Aufwendungen, die in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Kapitalerträgen i.S. des
§ 97 stehen (endbesteuerte Einkünfte), nicht abgezogen werden
dürfen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß für diese
Kapitalerträge die ESt durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist,
sie also nicht mehr in die Veranlagung einbezogen werden. Nach den ErlzRV soll
die Neuformulierung der Klarstellung dienen. Die Bestimmung bezieht sich
ausschließlich auf endbesteuerte Einkünfte."
Doralt,
EStG4,
§ 20 Tz 159: "... Das
Abzugsverbot greift nach dem Gesetzeswortlaut dann ein, wenn
"Kapitalerträge im Sinne des § 97" vorliegen, unabhängig davon,
ob sie tatsächlich endbesteuert sind oder die allgemeine Veranlagung
beantragt wurde; dies wäre verfassungsrechtlich bedenklich (Achatz, GesRZ
1993, 221; kritisch dazu auch Beiser, ÖStZ 1994, 150); nach dem
Gesetzeszweck sind jedoch nur Aufwendungen in Zusammenhang mit tatsächlich
endbesteuerten Kapitaleinkünften gemeint (ebenso der Wortlaut des
§ 2 EndbesteuerungsG)..."
Die Zinsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen in
der Höhe von insgesamt € 23.881,38, die dem Erwerb der
Beteiligung an der BFR gedient haben, stehen mit Kapitalerträgen im Sinne
des § 97 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang und
sind daher gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG bei der
Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig.
Der Bw. bringt zwar vor, dass infolge der Übernahme
der WVD im Jahr 2004 seitens der BFR im selben Jahr noch keine
Einkünfte in Form von Dividenden haben vereinnahmt werden können, doch
ist die Beteiligung des Bw. an der BFR grundsätzlich dazu geeignet,
Kapitalerträge abzuwerfen, die der KESt unterliegen. Eine Abhängigkeit
des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 2 EStG 1988
davon, ob genau in dem Veranlagungsjahr, in welchem Werbungskosten geltend
gemacht werden, auch Ausschüttungen bzw. ein KESt-Abzug erfolgten, sollte
dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
Soweit der Bw. in seinem Vorlageantrag unter Verweis auf
den Gleichheitsgrundsatz, die Kapitalverkehrsfreiheit und das Recht auf
Freizügigkeit die Gleichstellung von inländischen und
ausländischen Einkünften und Ausgaben fordert, ist festzuhalten, dass
§ 20 Abs. 2 EStG für Beteiligungen an
inländischen und ausländischen Gesellschaften gleichermaßen
gilt.
Der Bw. hat zwar auf analoge Verfahren z.B. zur Besteuerung
von Zinsen und hierzu ergangene Entscheide u.a. des Europäischen
Gerichtshofes verwiesen, jedoch nicht konkretisiert, auf welches Erkenntnis er
seine Auffassung stützt.
Sofern der Bw. auf die Rechtssache C-315/02, Lenz, Bezug
nehmen sollte, ist auf die aktuelle Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 22.3.2006, 2003/13/0080, zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag jedoch insofern
ein anderer Sachverhalt zugrunde, als darin eine Regelung als
gemeinschaftswidrig zu beurteilen war, die es nur den Beziehern
österreichischer Kapitalerträge erlaubte, zwischen einer
Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer
unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie
vorsah, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der
normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes
unterliegen.
Aus den vorstehend dargestellten Gründen gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass eine steuerliche
Berücksichtigung der aufgewendeten Fremdkapitalzinsen im Rahmen der
Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das
Jahr 2004 nicht möglich ist.
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Beteiligungdeutsche GmbHausländische Kapitalerträgenegative ausländische Einkünfte aus KapitalvermögenFremdkapitalzinsenEndbesteuerungAbzugsverbotKapitalerträge i.S.d. § 97 EStG 1988KapitalverkehrsfreiheitGleichheitsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2967-W/06
- Stammnummer
- 27413
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF