Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0092-W/05
Zeitpunkt der Betriebsveräußerung im Fall einer Trafik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-W/05vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,L-Gasse, vertreten durch
Plachetka & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Steuerberatungsgesellschaft, 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße
7, vom 30. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes 4/5/10 vom
31. August 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb am Standort
W.,L-Straße, eine Trafik und erzielte daraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Im Zuge einer den Zeitraum 2000 bis 2003 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde der aus der Veräußerung
der Trafik erzielte Veräußerungserlös zum 1.1.2003 in Ansatz
gebracht, da der Betrieb tatsächlich durch die Bw. per 1.1.2003 an Herrn K.
verkauft worden sei, die Bw. alle "Berechtigungen" für die Trafik per
31.12.2002 zurückgelegt habe, der Käufer per 1.1.2003 alle
"Berechtigungen" für die Trafik zugesprochen bekommen habe und der
Käufer die gegenständliche Trafik seit 1.1.2003 im eigenen Namen
betreibe. Der Betriebsprüfer ermittelte den Veräußerungsgewinn
wie folgt (alle Beträge in Euro):
|
Ablöse für Trafik
netto
|
50.870,95
|
Pauschalablöse für
Waren netto
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21.000,00
|
Veräußerungserlös
netto
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71.870,95
|
Buchwert
Anlagevermögen
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-3.633,64
|
Vorräte gem. § 184
BAO geschätzt
|
-20.000,00
|
Veräußerungskosten
geschätzt
|
-3.593,55
|
Veräußerungsgewinn
vor Abzug des Veräußerungsfreibetrages
|
44.643,76
|
Veräußerungsfreibetrag
|
-7.300,00
|
Veräußerungsgewinn
|
37.343,76
Zum Sachverhalt wurden folgende
Feststellungen getroffen:
Die Bw. habe im August 2002 Frau W.R. von der E-GmbH mit
dem Verkauf der Trafik beauftragt. Frau W.R. habe aber keine Inkassovollmacht
erhalten. Im August 2002 sei eine mündliche Vereinbarung mit dem
späteren Käufer über den Verzicht auf die Mietrechte, den Verkauf
des Kundenstockes und des Warenlagers getroffen worden. Nach den Angaben der Bw.
solle ein Betrag von netto 700.000,00 ATS als Verkaufspreis vereinbart worden
sein, während der Kaufpreis nach den Angaben des Käufers ATS 700.000,-
brutto betragen habe.
Mit 20.8.2002 habe der Käufer schriftlich ein
Kaufanbot der E-GmbH über 48.000,00 Euro brutto erhalten und diesen Betrag
in weiterer Folge an Frau W.R. bezahlt.
Die Bw. reichte im weiteren Verlauf Klage sowohl gegen Frau
W.R. auf Hinterlegung des an sie bezahlten Betrages bei ihrem Notar als auch
gegen den Käufer auf Bezahlung der Kaufsumme ein.
Die Veranlagungen der Umsatz- und Einkommensteuer 2003
erfolgten unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
es sei zwar eine Betriebsübergabe vorbereitet, jedoch über den
Kaufpreis keine Willensübereinstimmung erzielt worden. Sie habe zwar in
Unkenntnis der rechtlichen Folgen alle Handlungen gesetzt, um den Käufer in
den Besitz des Vertragsgegenstandes zu setzen, aber nicht für entsprechende
Sicherstellungen gesorgt.
Im Übrigen brachte sie vor, der
Veräußerungsgewinn entstehe in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb
übergeben werde. Da der Kaufwerber ab 1.1.2003 die gegenständliche
Trafik im eigenen Namen führe, könne als Stichtag, zu dem der
Veräußerungsgewinn zu ermitteln sei, nur der 31.12.2002 angesehen
werden.
In jedem Fall werde aber die Versteuerung des
Veräußerungsgewinnes gemäß
§ 37 EStG mit dem halben
Steuersatz beantragt, das sie das sechzigste Lebensjahr vollendet und ihre
Erwerbstätigkeit eingestellt habe.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung teilweise
stattgegeben und ausgeführt:
1. Die mangelnde Willensübereinstimmung betreffend die
Kaufpreisgestaltung, die eine Unterzeichnung eines ansonsten fertigen
Kaufvertrages verhinderte, habe sich allein darauf bezogen, ob der ausgehandelte
Kaufpreis exklusive oder inklusive Umsatzsteuer zu verstehen sei. Davon
abgesehen seien von der Betriebsprüfung jene Werte in Ansatz gebracht
worden, die zwischen der Bw. und dem Käufer ausgehandelt worden
seien.
2. Der Veräußerungsgewinn sei
antragsgemäß mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern,
weshalb der Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG in Höhe von
7.300,00 Euro nicht zustehe.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat die Bw.
die Ansicht, eine Betriebsveräußerung habe nicht stattgefunden, da
keine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Kaufpreises erfolgt und kein
Entgelt geflossen sei. Zur zeitlichen Zuordnung merkte die Bw. an, sie habe im
November 2002 die Übergabe der Mietrechte an den Käufer veranlasst,
die auf Grund des Mietvertrages vom 18.11.2002 mit der Hausverwaltung auf den
Käufer übertragen worden seien. Die Monopolverwaltung habe mit
Schreiben vom 3.12.2002 dem Käufer die Tabak-Trafik definitiv verliehen.
Weiters sei mit Schreiben vom 19.11.2002 über die Bewerbung für die
Weiterführung der Online-Annahmestelle von der Österreichischen
Lotterien GmbH positiv entschieden worden. Es seien alle rechtlich relevanten
Verfügungshandlungen zur Übertragung bereits im Jahr 2002 gesetzt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die Bw. betrieb am Standort W.,L-Straße , eine
Trafik.
Die Hauptmietrechte am Geschäftslokal wurden dem
Käufer auf Grund des zwischen dem Käufer und der Hausverwaltung Mag.
K.S. am 18. November 2002 abgeschlossenen Mietvertrages übertragen.
Mit Schreiben vom 3.12.2002 wurde dem Käufer die
Trafik von der Monopolverwaltung definitiv verliehen.
Das Vertragsverhältnis der Bw. mit den
Österreichischen Lotterien endete mit 29. Dezember 2002. Die
Verträge mit den Österreichischen Lotterien sind namen- und
standortgebunden.
Vom Käufer wurde bereits am 2.9.2002 eine Anzahlung
von 8.000,- Euro und am 24.10.2002 ein Betrag von 40.000,- Euro für die
Trafik an E-GmbH in der Meinung bezahlt, dass Frau W.R. als
Geschäftsführerin der E-GmbH von der Bw. zum Inkasso des Kaufpreises
berechtigt ist.
Die Bw. klagte die E-GmbH auf Ausfolgung des Betrages von
48.000,- Euro und den Käufer einerseits auf Bezahlung des Kaufpreises in
Höhe von 61.045,17 Euro brutto und andererseits auf Berichtigung des aus
dem Ankauf der Ware aushaftenden Betrages von 4.200,- Euro.
Mit Vergleich vom 6.12.2004 wurde der Rechtsstreit zwischen
der Bw. und dem Käufer beendet. Die Bw. stellte in weiterer Folge
Rechnungen über den Verkauf der Trafik in Höhe von 61.045,17 Euro
brutto und über den Verkauf des Warenlagers in Höhe von 25.200 Euro
brutto aus.
Im Zeitpunkt der Veräußerung hatte das
vorhandene Warenlager einen Wert von 21.000,00 Euro netto.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, die Feststellungen im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung, ist insoweit unstrittig und war rechtlich
wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 sind
Veräußerungsgewinne ua Gewinne, die bei der Veräußerung
des ganzen Betriebes erzielt werden.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist Veräußerungsgewinn im
Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder
den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist
für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4
Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln.
Entsprechend der Bestimmung des § 37 Abs. 1 Teilstrich
3 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für
Veräußerungsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert
wird, weil der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt.
§ 4 Abs. 7 UStG 1994 lautet:
Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines
Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert
(Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt
für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte
(Besitzposten).
Nach § 17 Abs. 7 UStG 1994 finden die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4
Abs.7) keine Anwendung. Diese Bestimmung regelt somit, dass bei einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen eine Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten ausgeschlossen ist, sondern die Besteuerung stets nach
dem Sollprinzip erfolgt.
Nach § 17 Abs. 7 UStG 1994 iVm § 19 UStG 1994
entsteht bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen die Steuerschuld
stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die
Geschäftsveräußerung erfolgt ist (Ruppe, UStG ³, § 17
Tz 64).
Der Veräußerungsgewinn entsteht nach § 24
Abs. 2 EStG 1988 bereits mit der Veräußerung des Betriebes. Für
die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes ist entgegen der in der
Berufung geäußerten Ansicht der Zeitpunkt des Zufließens des
Veräußerungspreises unmaßgeblich (Hofstätter/Reichel, EStG
1988, Kommentar, § 24 Rz 41).
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes hat
zeitbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem
die Betriebsübertragung erfolgt ist, d.h. zu dem ein in sich geschlossener
Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche
Grundlage des Betriebes bildet, und der Erwerber in die Lage versetzt wird, den
Betrieb fortzuführen. Beim Betrieb einer Trafik bilden die
Geschäftsräumlichkeiten und das Warenlager einerseits und die
Verträge mit den Österreichischen Lotterien und die Tatsache der
Verleihung der Trafik durch die Monopolverwaltung andererseits die wesentlichen
Geschäftsgrundlagen.
Im vorliegenden Fall bestand zwar zwischen der Bw. und dem
Käufer Uneinigkeit über die Höhe des Kaufpreises, nicht jedoch -
wie die Übertragung der Mietrechte und der Übergang des Vertrages mit
den Österreichischen Lotterien und der Bescheid der Monopolverwaltung
zeigen - über die tatsächlich beabsichtigte Veräußerung. Da
zum 31.12.2002 bereits sämtliche Verträge auf den Käufer der
Trafik lauten, waren dem Betrieb der Bw. damit bereits zu diesem Zeitpunkt die
wesentlichen Grundlagen entzogen.
Die Besteuerung des
Veräußerungsgewinnes/-erlöses hat daher im Jahr 2002 zu
erfolgen.
Hinsichtlich der Höhe des vom Prüfer angesetzten
Veräußerungsgewinnes/-erlöses ist auf die von der Bw. nach
Beendigung des Rechtsstreites mit dem Käufer ausgestellten Rechnungen zu
verweisen, die genau jene Beträge beinhalten, die vom Prüfer bei
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bzw. -erlöses in Ansatz
gebracht wurden.
Die Tatsache, dass diese Beträge von der Bw. erst
nachträglich vereinnahmt wurden, ist - wie bereits oben angemerkt -
für die Versteuerung des Veräußerungsgewinnes
unmaßgeblich.
In Anbetracht der Tatsache, dass der
Veräußerungszeitpunkt der 31.12.2002 ist, war daher die Versteuerung
des Veräußerungsgewinnes/Veräußerungserlöses im Jahr
2003 sowohl in einkommensteuerrechtlicher als auch in umsatzsteuerrechtlicher
Hinsicht nicht rechtens und waren daher die angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben, da die Bw. im Jahr 2003 keine Umsätze mehr erzielte, keine
Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung einreichte
und die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen nicht
vorliegen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde im Hinblick auf die Tatsache, dass der Sachverhalt
vollständig bekannt war und von der Bw. auch nicht bestritten wurde,
abgesehen.
Es wird angeregt, im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2002 den im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten
Veräußerungserlös in die Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer 2002 einzubeziehen und den Veräußerungsgewinn im Rahmen
der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Jahres 2002 in Ansatz
zu bringen und gemäß
§ 37 Abs. 1 Teilstrich 3 EStG 1988 zu
versteuern.
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VeräußerungsgewinnBetriebsübergabeHauptmietrechteGeschäftslokalMonopolverwaltungÖsterreichische LotterienBetriebsübertragung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-W/05
- Stammnummer
- 27361
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF