Findok · Richtlinien
VB-0320
1.2.5. Heimtiere
überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 10.04.2015
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.04.2015 bis 31.01.2020.
Wortlaut laut Findok
1.2.5. Heimtiere
Als Heimtiere gelten
Hunde (Canis lupus familiaris),
Hauskatzen (Felis silvestris catus),
Frettchen (Mustela putorius furo),
wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere),
tropische Zierfische,
Amphibien,
Reptilien,
Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie
Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind,
die ihrevon ihrem Halter oder eine andere einer ermächtigten Person, die während derbei einer Verbringung im Auftrag des Haltersmitgeführt werden und für die der Halter oder Besitzersdie ermächtigte Person für die TiereDauer solch einer Verbringung verantwortlich ist, begleiten. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Hinweis: In entsprechend begründeten und dokumentierten Fällen (zB im Flugverkehr) gilt das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person als mitgeführt, wenn die Verbringung nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.
1.2.5.1. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
Eine Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.
1.2.5.2. Halter oder Besitzer
Eine natürliche Person, die im Heimtierausweis (siehe Abschnitt 1.2.12.) oder in der Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13.) als Halter oder Besitzer genannt ist.
1.2.5.3. Ermächtigte Person
Eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter oder Besitzer ermächtigt wird, in ihrem Auftrag die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
- Gültig
- 10.04.2015 bis 31.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF