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Findok · Richtlinien

VB-0320

1.2.5. Heimtiere

überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 10.04.2015

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.04.2015 bis 31.01.2020.

Wortlaut laut Findok

1.2.5. Heimtiere Als Heimtiere gelten Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus), Frettchen (Mustela putorius furo), wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, die ihrevon ihrem Halter oder eine andere einer ermächtigten Person, die während derbei einer Verbringung im Auftrag des Haltersmitgeführt werden und für die der Halter oder Besitzersdie ermächtigte Person für die TiereDauer solch einer Verbringung verantwortlich ist, begleiten. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Hinweis: In entsprechend begründeten und dokumentierten Fällen (zB im Flugverkehr) gilt das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person als mitgeführt, wenn die Verbringung nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt. 1.2.5.1. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Eine Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt. 1.2.5.2. Halter oder Besitzer Eine natürliche Person, die im Heimtierausweis (siehe Abschnitt 1.2.12.) oder in der Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13.) als Halter oder Besitzer genannt ist. 1.2.5.3. Ermächtigte Person Eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter oder Besitzer ermächtigt wird, in ihrem Auftrag die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 (geltend: 45)
Gültig
10.04.2015 bis 31.01.2020
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF