Findok · Richtlinien
VB-0320
1.2.5. Heimtiere
überholte Fassung (bis 11.11.2009)RichtlinieBMF-010311/0039-IV/8/2009gilt ab 01.05.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2009 bis 11.11.2009.
Wortlaut laut Findok
1.2.61.2.5. Heimtiere
Heimtiere sind Tiere, die üblicherweise in Österreich im Wohnbereich zur Freude des Menschen oder als Gefährte gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse dafür geeignet sind (wie z. B. der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, WirbelloseNagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), Vögel sowie Nagerdie ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, Hauskaninchen u.ä.). Jedenfalls nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten, Präriehunde, Eichhörnchen und andere nicht domestizierte Nagetiere, gänseartigedie während der Verbringung oder Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, hühnerartige, taubenartigebegleiten und straußenartige Vögeldie nicht dazu bestimmt sind, Raubvögel, Bienen, Krebstiere, Seidenraupen und BärenGegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0039-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.05.2009 bis 11.11.2009
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF