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Findok · Richtlinien

VB-0320

1.2.5. Heimtiere

überholte Fassung (bis 11.11.2009)RichtlinieBMF-010311/0039-IV/8/2009gilt ab 01.05.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2009 bis 11.11.2009.

Wortlaut laut Findok

1.2.61.2.5. Heimtiere Heimtiere sind Tiere, die üblicherweise in Österreich im Wohnbereich zur Freude des Menschen oder als Gefährte gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse dafür geeignet sind (wie z. B. der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, WirbelloseNagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), Vögel sowie Nagerdie ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, Hauskaninchen u.ä.). Jedenfalls nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten, Präriehunde, Eichhörnchen und andere nicht domestizierte Nagetiere, gänseartigedie während der Verbringung oder Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, hühnerartige, taubenartigebegleiten und straußenartige Vögeldie nicht dazu bestimmt sind, Raubvögel, Bienen, Krebstiere, Seidenraupen und BärenGegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0039-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 45)
Gültig
01.05.2009 bis 11.11.2009
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF