RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0320

3. Zollamtliche Abfertigung

überholte Fassung (bis 24.01.2012)RichtlinieBMF-010311/0082-IV/8/2011gilt ab 01.08.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 24.01.2012.

Wortlaut laut Findok

3. Zollamtliche Abfertigung 3.1. Durchführung der zollamtlichen Abfertigung (1) Die zollamtliche Abfertigung darf erst durchgeführt werden, wenn vom Grenztierarzt a)in das Zollpapier bzw., falls ein solches nicht vorliegt, in das Frachtbegleitpapier ein - vom Grenztierarzt unter Angabe des Ortes und des Datums mit seinem Dienstsiegel sowie seiner Unterschrift versehener - Vermerk, dass die Sendung nicht kontrollpflichtig ist, aufgenommen wurde - im Feld 44 der Zollanmeldung ist bei e-zoll in diesem Fall der Dokumentenartcode "7299" anzugeben -, oder b) das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") - Muster siehe Anlage 3 Muster 1 - oder das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") - Muster siehe Anlage 3 Muster 2 - -das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") - siehe Abschnitt 1.2.11. und Anlage 3 Muster 1 - oder -das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") - siehe Abschnitt 1.2.11. und Anlage 3 Muster 2 - über die Zulassung zur Einfuhr ausgefertigt wurde und der Einführer, der Empfänger oder der Absender die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet hat. -der Einführer, der Empfänger oder der Absender die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet hat. (2) Kann die Sendung zur Einfuhr nicht zugelassen werden, wird die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung vom Grenztierarzt mit dem Vermerk "ZURÜCKGEWIESEN" gekennzeichnet. Solche Sendungen sind entsprechend der Verfügung des Grenztierarztes zu behandeln (siehe Abschnitt 3.2.2.). (3) Die Kontrolle durch den Grenztierarzt ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" zu beantragen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0082-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
14 (geltend: 45)
Gültig
01.08.2011 bis 24.01.2012
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF