Findok · Richtlinien
VB-0320
3. Zollamtliche Abfertigung
überholte Fassung (bis 06.02.2012)RichtlinieBMF-010311/0019-IV/8/2012gilt ab 25.01.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.01.2012 bis 06.02.2012.
01.03.200701.08.201125.01.201207.02.201201.02.202001.03.202001.01.202101.01.202227.06.202206.01.202314.08.202418.05.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3. Zollamtliche Abfertigung
3.1. Durchführung der zollamtlichen Abfertigung
(1) Die zollamtliche Abfertigung darf erst durchgeführt werden, wenn vom Grenztierarzt
a)in das Zollpapier bzw., falls ein solches nicht vorliegt, in das Frachtbegleitpapier ein - vom Grenztierarzt unter Angabe des Ortes und des Datums mit seinem Dienstsiegel sowie seiner Unterschrift versehener - Vermerk, dass die Sendung nicht kontrollpflichtig ist, aufgenommen wurde - im Feld 44 der Zollanmeldung ist bei e-zoll in diesem Fall der Dokumentenartencode "7299" anzugeben -, oder
b)
-das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") - siehe Abschnitt 1.2.11. und Anlage 3 Muster 1 - oder
-das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") - siehe Abschnitt 1.2.11. und Anlage 3 Muster 2 -
über die Zulassung zur Einfuhr ausgefertigt wurde und
-der Einführer, der Empfänger oder der Absender die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet hat.
(2) Kann die Sendung zur Einfuhr nicht zugelassen werden, wird die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung vom Grenztierarzt mit dem Vermerk "ZURÜCKGEWIESEN" gekennzeichnet. Solche Sendungen sind entsprechend der Verfügung des Grenztierarztes zu behandeln (siehe Abschnitt 3.2.2.).
(3) Die Kontrolle durch den Grenztierarzt ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" zu beantragen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0019-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 15 (geltend: 45)
- Gültig
- 25.01.2012 bis 06.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF