Findok · Richtlinien
VB-0320
3. Zollamtliche Abfertigung
überholte Fassung (bis 31.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0091-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2011.
01.03.200701.08.201125.01.201207.02.201201.02.202001.03.202001.01.202101.01.202227.06.202206.01.202314.08.202418.05.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3. Zollamtliche Abfertigung
3.1. Durchführung der zollamtlichen Abfertigung
(1) Die zollamtliche Abfertigung darf erst durchgeführt werden, wenn vom Grenztierarzt
a)in das Zollpapier bzw., falls ein solches nicht vorliegt, in das Frachtbegleitpapier ein - vom Grenztierarzt unter Angabe des Ortes und des Datums mit seinem Dienstsiegel sowie seiner Unterschrift versehener - Vermerk, dass die Sendung nicht kontrollpflichtig ist, aufgenommen wurde - im Feld 44 der Zollanmeldung ist bei e-zoll in diesem Fall der Dokumentenartcode "7299" anzugeben -, oder
b)
das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") - Muster siehe Anlage 3 Muster 1 - oder
das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") - Muster siehe Anlage 3 Muster 2 -
über die Zulassung zur Einfuhr ausgefertigt wurde und
der Einführer, der Empfänger oder der Absender die grenztierärztlichen Gebühren entrichtet hat.
(2) Kann die Sendung zur Einfuhr nicht zugelassen werden, wird die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung vom Grenztierarzt mit dem Vermerk "ZURÜCKGEWIESEN" gekennzeichnet. Solche Sendungen sind entsprechend der Verfügung des Grenztierarztes zu behandeln (siehe Abschnitt 3.2.2.).
(3) Die Kontrolle durch den Grenztierarzt ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" zu beantragen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0091-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.07.2011
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF