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Findok · Richtlinien

VB-0320

0. Einführung

überholte Fassung (bis 31.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0076-III/11/2019gilt ab 01.02.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2017 bis 31.01.2020.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Tieren, tierischen Rohstoffen und Erzeugnissen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, anzuwendenden nichtwirtschaftlichen Beschränkungen sind die folgenden: 1.das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909; 2.die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008; 3.die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 - VEVO 2008, BGBl. II Nr. 474/2008; 4.die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind; 45.die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates; 56.die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission mit Verfahren für die Veterinärkontrolle von aus Drittstaaten eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft; 67.die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren; 78.die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004; 89.die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren; 910. die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 379/2006. (2) Die Rechtsgrundlagen für die Beschränkungen des Verbringens innerhalb der Union sind im Abschnitt 5 enthaltenen. (3) Für den Grenzverkehr getroffene Sonderregelungen werden nicht berührt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0076-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
27, 28 (geltend: 45)
Gültig
01.02.2017 bis 31.01.2020
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF