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Findok · Richtlinien

ZK-0612

Titel III - Notfallverfahren

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

Titel III - Notfallverfahren 3. Allgemeines Um die Durchführbarkeit von Import/Exportabfertigungen, im Informatikverfahren - e-zoll - auch bei einem Systemausfall zu ermöglichen, wurde das so genannte Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, entwickelt. Im Falle eines Systemausfalls ist es wichtig, dass die Anwendung des Notfallverfahrens, das auf der Verwendung eines Papierdokuments beruht, eine Ausnahme darstellt. Deshalb sollen die Benutzer des Informatikverfahrens (Zollverwaltung und Wirtschaftsbeteiligte) dazu angehalten werden, zunächst zu versuchen, die Anwendung des Systems wieder verfügbar zu machen, anstatt sogleich das Notfallverfahren anzuwenden. Eine Inanspruchnahme des Notfallverfahrens bei gleichzeitiger Verfügbarkeit des Systems ist nicht zulässig.   3.1. Übergangsregelung - Notfallverfahren für IMP/EXP Eine Übergangsregelung für das Notfallverfahren ist notwendig, da das angestrebte webbasierende Fallbacksystem derzeit noch nicht zum Einsatz kommt.   3.2. Ausnahmen vom Notfallverfahren Ein Notfallverfahren ist nicht anzuwenden für Anmeldungen zum Zolllager des Typs A und C das Anschreibeverfahren das Verfahren mit Predeclaration   3.3. Arten des Systemausfalls Ein "Systemausfall" ist möglich innerhalb der Zollverwaltung beim Wirtschaftsbeteiligten (e-zoll Anwender)  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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