Findok · Richtlinien
ZK-0612
Titel III - Notfallverfahren
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
Titel III - Notfallverfahren
3. Allgemeines
Um die Durchführbarkeit von Import/Exportabfertigungen, im Informatikverfahren - e-zoll - auch bei einem Systemausfall zu ermöglichen, wurde das so genannte Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, entwickelt.
Im Falle eines Systemausfalls ist es wichtig, dass die Anwendung des Notfallverfahrens, das auf der Verwendung eines Papierdokuments beruht, eine Ausnahme darstellt.
Deshalb sollen die Benutzer des Informatikverfahrens (Zollverwaltung und Wirtschaftsbeteiligte) dazu angehalten werden, zunächst zu versuchen, die Anwendung des Systems wieder verfügbar zu machen, anstatt sogleich das Notfallverfahren anzuwenden.
Eine Inanspruchnahme des Notfallverfahrens bei gleichzeitiger Verfügbarkeit des Systems ist nicht zulässig.
3.1. Übergangsregelung - Notfallverfahren für IMP/EXP
Eine Übergangsregelung für das Notfallverfahren ist notwendig, da das angestrebte webbasierende Fallbacksystem derzeit noch nicht zum Einsatz kommt.
3.2. Ausnahmen vom Notfallverfahren
Ein Notfallverfahren ist nicht anzuwenden für
Anmeldungen zum Zolllager des Typs A und C
das Anschreibeverfahren
das Verfahren mit Predeclaration
3.3. Arten des Systemausfalls
Ein "Systemausfall" ist möglich
innerhalb der Zollverwaltung
beim Wirtschaftsbeteiligten (e-zoll Anwender)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 17.07.2006 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF