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Findok · Richtlinien

VB-0800

7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

überholte Fassung (bis 30.07.2023)Richtlinie2022-0.913.188gilt ab 02.04.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.04.2022 bis 30.07.2023.

Wortlaut laut Findok

7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers (1) Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 15 ANV 2012 Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen: 1.Abfallbeschreibung, 2.Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm, 3.Absende- und Bestimmungsort und 4.Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers. (2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 ANV 2012 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. (3) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.913.188
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
32, 33 (geltend: 34)
Gültig
02.04.2022 bis 30.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF