Findok · Richtlinien
VB-0800
7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 05.07.2013
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.07.2013 bis 30.09.2020.
Wortlaut laut Findok
7.2. Interne TransporteTransporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
(1) Werden gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 AWG 200215 ANV 2012 iVm § 9 der Abfallnachweisverordnung 2003 an Stelle des "Begleitscheins für gefährlichen Abfall" Unterlagen (zB ADR-Papiere) mit den folgenden Angaben mitzuführen:
1.Angaben zum Abfall (Beschreibung);Abfallbeschreibung,
2.Bestimmungsort undMasse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
3.Absende- und Bestimmungsort und
34.Name, Anschrift und AnschriftIdentifikationsnummer des Abfallbesitzers.
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 ANV 2012 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(23) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
- Gültig
- 05.07.2013 bis 30.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF