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Findok · Richtlinien

VB-0800

7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 05.07.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.07.2013 bis 30.09.2020.

Wortlaut laut Findok

7.2. Interne TransporteTransporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers (1) Werden gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 AWG 200215 ANV 2012 iVm § 9 der Abfallnachweisverordnung 2003 an Stelle des "Begleitscheins für gefährlichen Abfall" Unterlagen (zB ADR-Papiere) mit den folgenden Angaben mitzuführen: 1.Angaben zum Abfall (Beschreibung);Abfallbeschreibung, 2.Bestimmungsort undMasse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm, 3.Absende- und Bestimmungsort und 34.Name, Anschrift und AnschriftIdentifikationsnummer des Abfallbesitzers. (2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 ANV 2012 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. (23) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
Gültig
05.07.2013 bis 30.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF