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Findok · Richtlinien

VB-0800

7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 31.07.2023

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers (1) Werden gefährliche Abfälle (Abschnitt 1.1. Abs. 3) oder POP-Abfälle (Abschnitt 1.1. Abs. 7) von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 15 ANV 2012 Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen: 1.Abfallbeschreibung, 2.Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm, 3.Absende- und Bestimmungsort und, 4.Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers. und 5.falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB "#POP#"). (2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 ANV 2012 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. (3) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
34 (geltend: 34)
Gültig
31.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF