Findok · Richtlinien
VB-0800
7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 31.07.2023
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Wortlaut laut Findok
7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
(1) Werden gefährliche Abfälle (Abschnitt 1.1. Abs. 3) oder POP-Abfälle (Abschnitt 1.1. Abs. 7) von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 15 ANV 2012 Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
1.Abfallbeschreibung,
2.Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
3.Absende- und Bestimmungsort und,
4.Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers. und
5.falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB "#POP#").
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 ANV 2012 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.542.031
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 34 (geltend: 34)
- Gültig
- 31.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF