Findok · Richtlinien
VB-0800
8.3. Gelbe Liste
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
01.03.200701.09.200820.04.200908.10.201023.07.201108.08.201201.01.201601.05.201618.08.201601.10.202001.01.202101.01.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
8.3. Gelbe Liste
(1) Bei der Genehmigung der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der innergemeinschaftlichen Verbringung der im Anhang III der EG-VerbringungsV (Gelbe Liste oder Bernsteinfarbene Liste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle besteht die Möglichkeit der stillschweigenden Zustimmung zur Abfallverbringung, wenn die Abfälle zur Verwertung (siehe Abschnitt 8.2. Abs. 2) in einem OECD-Staat 1) bestimmt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass der Abfalltransport bei Zutreffen dieser Voraussetzungen nach Ablauf von 30 Tagen nach der Notifizierung (Antragstellung) auch ohne schriftliche Genehmigung (Amtsstempel) im Feld 25 des Notifizierungsbogens durchgeführt werden darf.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist als Notifikationsbegleitschein während des Abfalltransports wie üblich ein eigenhändig unterschriebenes Versand-/Begleitformular und eine (amtlich beglaubigte) Kopie des Notifizierungsbogens mitzuführen bzw. zur Zollabfertigung vorzulegen. Im Notifizierungsbogen kann zwar die Genehmigung im Feld 25 fehlen, im Feld 24 muss allerdings von der zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 126 vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste) der Eingang der Notifizierung bestätigt sein. Der Transport darf aber erst 30 Tage nach dem im Feld 24 angeführten Eingangsdatum durchgeführt werden.
(3) Auch in jenen Fällen, in denen für Gelbe-Liste-Abfälle die stillschweigende Genehmigung zum Abfalltransport erteilt worden ist, muss immer die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (Kopie) mitgeführt werden.
1
) OECD-Staaten sind: Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea (Republik), Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF