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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.3. Gelbe Liste

überholte Fassung (bis 17.08.2016)RichtlinieBMF-010311/0042-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 17.08.2016.

Wortlaut laut Findok

8.3. Gelbe Liste (1) Bei der Genehmigung der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der innergemeinschaftlichen Verbringung innerhalb der Union der in Anhang IV und Anhang IVA der EG-VerbringungsV (Gelbe Abfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle besteht die Möglichkeit der stillschweigenden Zustimmung zur Abfallverbringung, wenn die Abfälle zur Verwertung (siehe Abschnitt 8.2. Abs. 2) in einem OECD-Staat bestimmt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass der Abfalltransport bei Zutreffen dieser Voraussetzungen nach Ablauf von 30 Tagen nach der Notifizierung (Antragstellung) auch ohne schriftliche Genehmigung (Amtsstempel) im Feld 20 des Notifizierungsformulars durchgeführt werden darf. OECD-Staaten sind: Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Korea (Republik), Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich. (2) In den Fällen des Abs. 1 ist als Notifizierungs- und Begleitformular während des Abfalltransports wie üblich ein eigenhändig unterschriebenes Begleitformular und eine (amtlich beglaubigte) Kopie des Notifizierungsformulars mitzuführen bzw. zur Zollabfertigung vorzulegen. Im Notifizierungsformular kann zwar die Genehmigung im Feld 20 fehlen, im Feld 19 muss allerdings von der zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste) der Eingang der Notifizierung bestätigt sein. Der Transport darf aber erst 30 Tage nach dem im Feld 19 angeführten Eingangsdatum durchgeführt werden. (3) Auch in jenen Fällen, in denen für Abfälle der Gelben Abfallliste die stillschweigende Genehmigung zum Abfalltransport erteilt worden ist, muss immer die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (Kopie) mitgeführt werden.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0042-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
23 (geltend: 34)
Gültig
01.05.2016 bis 17.08.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF