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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.3. Gelbe Liste

überholte Fassung (bis 19.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0125-IV/8/2008gilt ab 01.09.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2008 bis 19.04.2009.

Wortlaut laut Findok

8.3. Gelbe Liste (1) Bei der Genehmigung der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr und der innergemeinschaftlichen Verbringung der im Anhang IIIIV der EG-VerbringungsV (Gelbe Liste oder Bernsteinfarbene ListeAbfallliste - siehe Anlage 1) angeführten Abfälle besteht die Möglichkeit der stillschweigenden Zustimmung zur Abfallverbringung, wenn die Abfälle zur Verwertung (siehe Abschnitt 8.2. Abs. 2) in einem OECD-Staat 4) bestimmt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass der Abfalltransport bei Zutreffen dieser Voraussetzungen nach Ablauf von 30 Tagen nach der Notifizierung (Antragstellung) auch ohne schriftliche Genehmigung (Amtsstempel) im Feld 2520 des NotifizierungsbogensNotifizierungsformulars durchgeführt werden darf. (2) In den Fällen des Abs. 1 ist als NotifikationsbegleitscheinNotifizierungs- und Begleitformular während des Abfalltransports wie üblich ein eigenhändig unterschriebenes Versand-/Begleitformular und eine (amtlich beglaubigte) Kopie des NotifizierungsbogensNotifizierungsformulars mitzuführen bzw. zur Zollabfertigung vorzulegen. Im NotifizierungsbogenNotifizierungsformular kann zwar die Genehmigung im Feld 2520 fehlen, im FeldFeld 19 24 muss allerdings von der zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 126 vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste) der Eingang der Notifizierung bestätigt sein. Der Transport darf aber erst 30 Tage nach dem im Feld 2419 angeführten Eingangsdatum durchgeführt werden. (3) Auch in jenen Fällen, in denen für Gelbe-Liste-Abfälle der Gelben Abfallliste die stillschweigende Genehmigung zum Abfalltransport erteilt worden ist, muss immer die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (Kopie) mitgeführt werden. 4 ) OECD-Staaten sind: Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea (Republik), Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0125-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 34)
Gültig
01.09.2008 bis 19.04.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF