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Findok · Richtlinien

VB-0800

0. Einführung

überholte Fassung (bis 31.12.2013)RichtlinieBMF-010311/0057-IV/8/2013gilt ab 05.07.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.07.2013 bis 31.12.2013.

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die nachstehend behandelten Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringes und des innerösterreichischen Transportes von Abfällen sind: 1.die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV); 2.die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt; 3.die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind; 4.die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind 45.das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002; 56.die Verordnung über ein Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003; 67.die Verordnung über die Nachweispflicht fürüber Abfälle -(Abfallnachweisverordnung 2012 Abfallnachweisverordnung 2003- ANV 2012), BGBl. II Nr. 618341/20032013; 78.die (durch die Abfallverzeichnisverordnung teilweise materiell derogierte) Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen - Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997. 0.2. Grundsätzliches In dieser Arbeitsrichtlinie werden vor allem jene Bestimmungen der AWG 2002 behandelt, an deren Vollziehung die Zollämter im Rahmen der Durchführung des Zollverfahrens oder der Kontrolle des Warenverkehrs im innergemeinschaftlichen oder im innerösterreichischen Verkehr mitzuwirken haben. Allfällige Verpflichtungen der Zollämter, die sich durch den Anfall von Abfällen nach dem AWG 2002 ergeben, sind in dieser Arbeitsrichtlinie nicht enthalten. 0.3. Informationen im Internet Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Informationen enthalten, die bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen herangezogen werden können: www.edm.gv.at => Downloads => Verbringung www.umweltnet.at => Abfall => Abfallverbringung www.bundesabfallwirtschaftsplan.at Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Nach den Plänen von 1992, 1995, 1998, 2001 und 2006 wurde der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 als fünfte Fortschreibung erarbeitet. Auf die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang III, Anhang IIIA, Anhang IIIB, Anhang IV und Anhang IVA der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0057-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 34)
Gültig
05.07.2013 bis 31.12.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF