Findok · Richtlinien
VB-0800
0. Einführung
überholte Fassung (bis 04.07.2013)RichtlinieBMF-010311/0054-IV/8/2013gilt ab 08.08.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.08.2012 bis 04.07.2013.
01.03.200701.09.200823.07.201109.10.201108.03.201208.08.201205.07.201301.01.201401.01.201601.05.201618.08.201601.10.202001.01.202101.01.202231.07.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die nachstehend behandelten Beschränkungen der Einfuhr-, der Ausfuhr-, der Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringes und Durchfuhrbeschränkungendes innerösterreichischen Transportes von Abfällen sind:
1.die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV);
2.die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt;
3.die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind;
4.das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002;
5.die Verordnung über ein Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003;
6.die Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle - Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003;
7.die (durch die Abfallverzeichnisverordnung teilweise materiell derogierte) Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen - Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997.
0.2. Grundsätzliches
In dieser Arbeitsrichtlinie werden vor allem jene Bestimmungen der AWG 2002 behandelt, an deren Vollziehung die Zollämter im Rahmen der Durchführung des Zollverfahrens oder der Kontrolle des Warenverkehrs im innergemeinschaftlichen oder im innerösterreichischen Verkehr mitzuwirken haben. Allfällige Verpflichtungen der Zollämter, die sich durch den Anfall von Abfällen nach dem AWG 2002 ergeben, sind in dieser Arbeitsrichtlinie nicht enthalten.
0.3. Informationen im Internet
Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Informationen enthalten, die bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen herangezogen werden können:
www.edm.gv.at => Downloads => Verbringung
www.umweltnet.at => Abfall => Abfallverbringung
www.bundesabfallwirtschaftsplan.at
Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Nach den Plänen von 1992, 1995, 1998, 2001 und 2006 wurde der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 als fünfte Fortschreibung erarbeitet. Auf die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang III, Anhang IIIA, Anhang IIIB, Anhang IV und Anhang IVA der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0054-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17 (geltend: 34)
- Gültig
- 08.08.2012 bis 04.07.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF