Findok · Richtlinien
VB-0800
0. Einführung
überholte Fassung (bis 07.03.2012)RichtlinieBMF-010311/0009-IV/8/2012gilt ab 09.10.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.10.2011 bis 07.03.2012.
01.03.200701.09.200823.07.201109.10.201108.03.201208.08.201205.07.201301.01.201401.01.201601.05.201618.08.201601.10.202001.01.202101.01.202231.07.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die nachstehend behandelten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen sind:
1.die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV);
2.die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt.;
3.die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind;
34.das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002;
45.die Verordnung über ein Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003;
56.die Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle - Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003;
67.die (durch die Abfallverzeichnisverordnung teilweise materiell derogierte) Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen - Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997.
0.2. Grundsätzliches
In dieser Arbeitsrichtlinie werden vor allem jene Bestimmungen der AWG 2002 behandelt, an deren Vollziehung die Zollämter im Rahmen der Durchführung des Zollverfahrens oder der Kontrolle des Warenverkehrs im innergemeinschaftlichen oder im innerösterreichischen Verkehr mitzuwirken haben. Allfällige Verpflichtungen der Zollämter, die sich durch den Anfall von Abfällen nach dem AWG 2002 ergeben, sind in dieser Arbeitsrichtlinie nicht enthalten.
0.3. Informationen im Internet
Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Informationen enthalten, die bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen herangezogen werden können:
www.edm.gv.at => Downloads => Verbringung
www.umweltnet.at => Abfall => Abfallverbringung
www.bundesabfallwirtschaftsplan.at => Neufassung des Kapitels 5.3 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 (enthält Anwendungshinweise und Erläuterungen zu allen Einträgen der neuen Grünen Liste)
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0009-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 11, 12 (geltend: 34)
- Gültig
- 09.10.2011 bis 07.03.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF