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Findok · Richtlinien

VB-0800

2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane

überholte Fassung (bis 22.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0113-IV/8/2010gilt ab 08.10.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.10.2010 bis 22.07.2011.

Wortlaut laut Findok

2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane 2.1. Aufgaben der Zollorgane 2.1.1. Abfallkontrollen (1) Gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 haben die Zollorgane 1.die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte (Abschnitt 7), 2.die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und Notifizierungs- und Begleitformulare und 3.die Informationen gemäß ArtArtikel 18 der EG-VerbringungsV. 18 der EG-VerbringungsV zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. (2) Die Zollorgane werden dabei funktionell für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig. Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 7.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0113-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 34)
Gültig
08.10.2010 bis 22.07.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF