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Findok · Richtlinien

VB-0800

2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane

überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.

Wortlaut laut Findok

2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane 2.1. Aufgaben der Zollorgane 2.1.1. Abfallkontrollen (1) Gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 haben die Zollorgane 1.die während der Beförderung gefährlicher Abfälle innerhalb Österreichs mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte (Abschnitt 7), 2.die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und Notifikationsbegleitscheine und 3.die Angaben gemäß Artikel 11 der EG-VerbringungsV zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. (2) Die Zollorgane werden dabei funktionell für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig. Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 7.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 34)
Gültig
01.03.2007 bis 31.08.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF