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Findok · Richtlinien

VB-0800

3. Einfuhr aus Drittländern

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0086-IV/8/2015gilt ab 23.07.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr aus Drittländern 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Einfuhr jede Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten. (2) Bei der Einfuhr sind die Einfuhrbeschränkungen von denjenigen Zollämtern wahrzunehmen, bei denen die Gestellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, also grundsätzlich von den Grenzeintrittszollstellen. Treten allerdings Bedenken, dass es sich bei einer Ware um Abfall handeln könnte, beispielsweise erst im Zuge einer Abfertigung zum freien Verkehr bei einer Innerlandszollstelle auf, sind, auch wenn die die vorangegangene Abfertigung zum Versandverfahren durchführende Grenzzollstelle diese Bedenken nicht geäußert hat, die zur Vollziehung der Beschränkungen erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Umgekehrt ist das Ergebnis bereits durch die Grenzzollstelle durchgeführter Ermittlungen (insbesondere in Bezug auf die Nichtabfalleigenschaft einer Ware) auch für die Innerlandszollstelle bindend.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0086-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 34)
Gültig
23.07.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF