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Findok · Richtlinien

VB-0800

3. Einfuhr aus Drittländern

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr aus Drittländern 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Einfuhr jede Verbringung von Abfällen in die Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten. (2) Bei der Einfuhr sind die Einfuhrbeschränkungen von denjenigen Zollämternjener Zollstelle wahrzunehmen, bei denender die Gestellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, also grundsätzlich von den der Grenzeintrittszollstellen. Treten allerdings Bedenken, dass es sich bei einer Ware um Abfall handeln könnte, beispielsweise erst im Zuge einer Abfertigung zum freien Verkehr bei einer Innerlandszollstelle auf, sind, auch wenn die die vorangegangene Abfertigung zum Versandverfahren durchführende Grenzzollstelle diese Bedenken nicht geäußert hat, die zur Vollziehung der Beschränkungen erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Umgekehrt ist das Ergebnis bereits durch die Grenzzollstelle durchgeführter Ermittlungen (insbesondere in Bezug auf die Nichtabfalleigenschaft einer Ware) auch für die Innerlandszollstelle bindend.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
29, 30, 31, 32, 33, 34 (geltend: 34)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF