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Findok · Richtlinien

VB-0900

2. Art des Verbotes

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0104-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

2. Art des Verbotes 2.1. Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbot (1) Die im Abschnitt 1.2. genannten Gegenstände unterliegen im gewerblichen Verkehr einem absoluten Einfuhr-, Ausfuhr- und Beförderungs- (also auch Durchfuhr-)verbot. Zu beachten ist dabei, dass sich das Verbot auf Ein-, Aus- und Durchfuhren nach, aus und durch Österreich und nicht auf Ein-, Aus- und Durchfuhren nach, aus und durch das Zollgebiet der EU bezieht. (2) Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Zollämter, über die Zulässigkeit der Einfuhr, Ausfuhr oder Beförderung abzusprechen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0104-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0053-IV/8/2007
Stammnummer
27141
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF