Findok · Richtlinien
VB-0900
2. Art des Verbotes
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0007-IV/8/2017gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0900
Wortlaut laut Findok
2. Art des Verbotes
2.1. Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbot
(1) Die im Abschnitt 1.2. genannten Gegenstände unterliegen im gewerblichen Verkehr einem absoluten Einfuhr-, Ausfuhr- und Beförderungs- (also auch Durchfuhr-)verbot. Zu beachten ist dabei, dass sich das Verbot auf Ein-, Aus- und Durchfuhren nach, aus und durch Österreich und nicht auf Ein-, Aus- und Durchfuhren nach, aus und durch das Zollgebiet der EUUnion bezieht.
(2) Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Zollämter, über die Zulässigkeit der Einfuhr, Ausfuhr oder Beförderung abzusprechen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0007-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0053-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27141
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF