Findok · Richtlinien
VB-0402
4. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln
überholte Fassung (bis 04.04.2013)RichtlinieBMF-010311/0143-IV/8/2011gilt ab 01.01.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0402
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2010 bis 04.04.2013.
Wortlaut laut Findok
2.54. Bewilligungen zum AnschreibeverfahrenKennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln
Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen BewilligungsvoraussetzungenSchieß- und Sprengmittel, die nach Österreich eingeführt oder verbracht werden (siehe Abschnitt 3), sind ab 5. April 2012 entsprechend zu kennzeichnen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Kennzeichnungsverpflichtung erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörde (in Österreich ist das die Sicherheitsbehörde). Die Zollämter haben nach Maßgabe der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (siehe VB-0720) entsprechend mitzuwirken. Nähere Details hinsichtlich der Kennzeichnungsverpflichtung werden nach Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch das Bundesministerium für Inneres zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0143-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0042-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27138
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2010 bis 04.04.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF