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Findok · Richtlinien

VB-0402

4. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln

überholte Fassung (bis 04.04.2013)RichtlinieBMF-010311/0143-IV/8/2011gilt ab 01.01.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2010 bis 04.04.2013.

Wortlaut laut Findok

2.54. Bewilligungen zum AnschreibeverfahrenKennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen BewilligungsvoraussetzungenSchieß- und Sprengmittel, die nach Österreich eingeführt oder verbracht werden (siehe Abschnitt 3), sind ab 5. April 2012 entsprechend zu kennzeichnen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Kennzeichnungsverpflichtung erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörde (in Österreich ist das die Sicherheitsbehörde). Die Zollämter haben nach Maßgabe der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (siehe VB-0720) entsprechend mitzuwirken. Nähere Details hinsichtlich der Kennzeichnungsverpflichtung werden nach Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch das Bundesministerium für Inneres zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0143-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 8)
Gültig
01.01.2010 bis 04.04.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF