RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0402

4. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln

überholte Fassung (bis 31.03.2016)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2013gilt ab 05.04.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.04.2013 bis 31.03.2016.

Wortlaut laut Findok

4. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln (1) Ab 5. April 2013 sind Schieß- und Sprengmittel, die nach Österreich eingeführt oder verbracht werden (siehe Abschnitt 2), eindeutig zu kennzeichnen. (2) Die eindeutige Kennzeichnung, die deutlich lesbar zu sein hat und auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen ist, umfasst 1.den Namen des Herstellers, 2.die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat, 3.drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG), 4.den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und 5.eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht. Beispiel: [Grafik] (3) Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung anzubringen, können die Informationen nach Abs. 2 Z 1 und 4 weggelassen werden. (4) Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 2 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln. (5) Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 2 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. (6) Zusätzlich zu den in Abs. 7 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden. (7) Die eindeutige Kennzeichnung ist 1.bei Schieß- und Sprengmitteln in Patronen oder Säcken mit einem Klebeetikett am Sack oder der Patrone anzubringen oder auf die Patrone oder den Sack aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Klebeetikett auf jeder Patronenschachtel anzubringen ist; 2.bei verpackten Zweikomponenten-Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett auf dem zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmittel anzubringen oder auf der kleinsten Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, aufzudrucken; 3.bei Sprengkapseln mit einem Klebeetikett anzubringen oder auf die Sprengkapselhülse aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengkapseln anzubringen ist; 4.bei elektrischen, nicht-elektrischen und elektronischen Zündern entweder mit einem Klebeetikett auf den Drähten oder der Umhüllung anzubringen oder direkt auf die Kapsel des Zünders aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Zündern anzubringen ist; 5.bei Primern, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 7 SprG fallen sowie Boostern mit einem Klebeetikett anzubringen oder direkt auf die Primer und Booster aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Primern oder Boostern anzubringen ist; 6.bei Sprengschnüren mit einem Klebeetikett auf die Rolle anzubringen oder direkt auf die Rolle aufzudrucken, wobei die eindeutige Kennzeichnung entweder alle fünf Meter auf der äußeren Umhüllung oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre und ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengschnüren anzubringen ist; jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fällt, ist auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auch zusätzlich auf der kleinsten Verpackungseinheit mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu markieren; 7.bei Dosen und Fässern mit Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett anzubringen oder ist direkt auf die Dose oder das Fass aufzudrucken. Schieß- und Sprengmittel, die nach Österreich eingeführt oder verbracht werden (siehe 8Abschnitt 3), sind ab 5. April 2012 entsprechend zu kennzeichnen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Kennzeichnungsverpflichtung erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörde (in Österreich ist das die Sicherheitsbehörde). Die Zollämter haben - da es sich um eine Kennzeichnungsverpflichtung nach einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union (Richtlinie 2008/43/EG) handelt - nach Maßgabe der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (siehe VB-0720) entsprechend mitzuwirken. Nähere Details hinsichtlich der Kennzeichnungsverpflichtung werden nach Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch das Bundesministerium für Inneres zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.

Dieses Dokument enthält 1 Grafik, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 8)
Gültig
05.04.2013 bis 31.03.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF