RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0402

4. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2017gilt ab 01.04.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Wortlaut laut Findok

4. Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln 4.1. Eindeutige Kennzeichnung (1) Ab 5. April 2013 sind Schieß- und Sprengmittel, die nach Österreich eingeführt oder verbracht werden (siehe Abschnitt 2), gemäß § 11 Abs. 1 des Sprengmittelgesetzes 2010 eindeutig zu kennzeichnen. (2) Die eindeutige Kennzeichnung, die deutlich lesbar zu sein hat und auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen ist, umfasst 1.den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers, 1a.wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs, 2.die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat, 3.drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG), 4.den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und 5.eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht. Beispiel: [Grafik] (3) Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung anzubringen, können die Informationen nach Abs. 2 Z 1 und 4 weggelassen werden. (4) Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 2 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln. (5) Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 2 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. (6) Zusätzlich zu den in Abs. 7 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden. (7) Die eindeutige Kennzeichnung ist 1.bei Schieß- und Sprengmitteln in Patronen oder Säcken mit einem Klebeetikett am Sack oder der Patrone anzubringen oder auf die Patrone oder den Sack aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Klebeetikett auf jeder Patronenschachtel anzubringen ist; 2.bei verpackten Zweikomponenten-Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett auf dem zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmittel anzubringen oder auf der kleinsten Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, aufzudrucken; 3.bei Sprengkapseln mit einem Klebeetikett anzubringen oder auf die Sprengkapselhülse aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengkapseln anzubringen ist; 4.bei elektrischen, nicht-elektrischen und elektronischen Zündern entweder mit einem Klebeetikett auf den Drähten oder der Umhüllung anzubringen oder direkt auf die Kapsel des Zünders aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Zündern anzubringen ist; 5.bei Primern, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 7 SprG fallen sowie Boostern mit einem Klebeetikett anzubringen oder direkt auf die Primer und Booster aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Primern oder Boostern anzubringen ist; 6.bei Sprengschnüren mit einem Klebeetikett auf die Rolle anzubringen oder direkt auf die Rolle aufzudrucken, wobei die eindeutige Kennzeichnung entweder alle fünf Meter auf der äußeren Umhüllung oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre und ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengschnüren anzubringen ist; jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fällt, ist auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auch zusätzlich auf der kleinsten Verpackungseinheit mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu markieren; 7.bei Dosen und Fässern mit Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett anzubringen oder ist direkt auf die Dose oder das Fass aufzudrucken. Hinweis: Zusätzlich sind Schieß- und Sprengmittel mit einem CE-Kennzeichen zu kennzeichnen (siehe Abschnitt 4.2.). (8) Gemäß § 11 Abs. 5 des Sprengmittelgesetzes 2010 gilt die Kennzeichnungspflicht nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung). (89) Die Kontrolle der Einhaltung dieser Kennzeichnungsverpflichtung erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörde (in Österreich ist das die Sicherheitsbehördeörtlich zuständige Landespolizeidirektion). Die Zollämter haben - da es sich um eine Kennzeichnungsverpflichtung nach einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union (Richtlinie 2008/43/EG) handelt - nach Maßgabe der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (siehe VB-0720) mitzuwirken. 4.2. CE-Kennzeichen Gemäß § 12a Abs. 1 des Sprengmittelgesetzes 2010 dürfen Schieß- und Sprengmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie - neben der Kennzeichnung gemäß § 11 des Sprengmittelgesetzes 2010 (siehe Abschnitt 4.1.) - mit einem CE-Kennzeichen [Grafik]   versehen sind. Das CE-Kennzeichen ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Schieß- und Sprengmitteln selbst, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann. Die Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht werden, die diesen Anforderungen entsprechen, erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörde (in Österreich ist das die örtlich zuständige Landespolizeidirektion). Die Zollbehörden haben daran nach Maßgabe der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (siehe VB-0720) mitzuwirken.

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF