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Findok · Richtlinien

VB-0500

3. Verfahren

überholte Fassung (bis 19.02.2023)Richtlinie2021-0.777.961gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 19.02.2023.

Wortlaut laut Findok

3. Verfahren 3.1. Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 3.1.1. Allgemeine Bestimmungen (1) Die Ausfuhr von in Abschnitt 1.2. angeführten Kulturgütern darf nur erfolgen, wenn eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") vorliegt. Es gibt drei Arten von EU-Ausfuhrgenehmigungen: 1.die normale Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.2., Muster A.1. der Anlage 1); 2.die spezifische offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.3., Muster A.2. der Anlage 1); 3.die allgemeine offene Genehmigung (siehe Abschnitt 3.1.4., Muster A.3. der Anlage 1); Hinweis: Das Bundesdenkmalamt macht derzeit nur von der normalen Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 116/2009 Gebrauch (2) DieseDie Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") wird von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt und gilt in der ganzen GemeinschaftUnion, wobei der Vordruck, auf dem die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, dem Muster A.1., A.2. oder A.3. der Anlage 1 entsprechen und in einer der Amtssprachen der GemeinschaftUnion erteilt werden muss. Sie ist der für Die Ausfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage für die Annahme der Zollerklärung zuständigen Zollstelle bei der Erfüllung Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Beleg für die Zollerklärung vorzulegen und bildet eine erforderliche Unterlage gemäßund muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein Art. 62 Abs. 2 ZKund für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Ausfuhrgenehmigung sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012"). (3) Die aktuelle Liste der Genehmigungsstellen ist im Amtsblatt Nr. C 72 vom 11. März 2014 veröffentlicht. (4) Gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1081/2012 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Dokument vorgelegt wird, eine Übersetzung in die Amtssprache dieses Mitgliedstaates verlangen, wobei der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung zu tragen hat. Von dieser Ermächtigung ist immer dann Gebrauch zu machen, wenn aus der Ausfuhrgenehmigung nicht alle benötigten Angaben mit Sicherheit verständlich zu entnehmen sind. (5) Der Vordruck wird üblicherweise auf mechanischem oder elektronischem Wege ausgefüllt; er kann jedoch auch handschriftlich in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden. Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. (6) Für jede Sendung von Kulturgütern wird grundsätzlich eine getrennte Ausfuhrgenehmigung erteilt, wobei nach der Verordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Begriff "Sendung" jedoch ein einzelnes Kulturgut oder mehrere Kulturgüter bedeuten kann.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.777.961
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 19.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF